Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. August 2010 (1B_78/2010) eine Entscheidung des Obergerichts Bern bestätigt, in der ein Ablehnungsgesuch gegen einen ermittelnden Beamten der Berner Kantonalpolizei abgewiesen worden war. Dieser hatte den Beschwerdeführer in Absprache mit dem Untersuchungsrichter teilweise ausserhalb der Kantonsgrenzen observiert.
Die Vorinstanz war zu dem Schluss gekommen, dass die fraglichen Ermittlungshandlungen in Übereinstimmung mit dem bernischen Strafverfahrensrecht stehen:
2.3 Dass die polizeiliche Observation teilweise ausserhalb des Kantons Bern erfolgt sei, vermöge an deren Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Gemäss Art. 3 des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 habe der Berner Untersuchungsrichter entsprechende Ermittlungshandlungen durch die Kantonspolizei (auch ausserkantonal) durchführen lassen dürfen. Zwar sehe die Bestimmung vor, dass (ausser in dringenden Fällen) vorgängig die zuständigen Behörden der betroffenen Kantone zu benachrichtigen seien. Dies stelle jedoch eine blosse Ordnungsvorschrift dar, welche die Gültigkeit der Ermittlungshandlungen nicht tangiere.
Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und kann daher in dem Umstand, dass das Obergericht den betreffenden Ermittlungsbeamten nicht von der Voruntersuchung ausschloss, “keinen krassen Verfahrensfehler” im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV erkennen.