Fall Tinner: Hausdurchsuchung beim Bund

Das Eid­genös­sis­che Unter­suchungsrichter­amt hat gestern eine Haus­durch­suchung in den Räum­lichkeit­en der Bun­deskrim­i­nalpolizei und des Bun­dessicher­heits­di­en­stes durchge­führt, wie die NZZ heute in einem Beitrag über die „Atom­schmuggel-Affäre Tin­ner“ berichtet (zum Hin­ter­grund siehe auch hier und hier). Unter­stützt durch die Bern­er Kan­ton­spolizei beschlagnahmte und ver­siegelte es einen Tre­sor des Bun­dessicher­heits­di­en­stes, der Schlüs­sel enthält, die den Zugang zu den umstrit­te­nen Tin­ner-Akten ermöglichen.

Mith­il­fe dieser Aktion sollen die Unter­la­gen, die sich weit­er­hin beim Bun­dessicher­heits­di­enst befind­en, bis zum Abschluss des ordentlichen Entsiegelungsver­fahrens vor dem Bun­desstrafgericht gesichert wer­den. Der Bun­desrat hat­te Ende Juni beschlossen, 100 Seit­en der Akten zu ver­nicht­en, weil sie Anleitun­gen zum Bau von Atom­waf­fen enthal­ten, und ver­weigerte dem Unter­suchungsrichter die Anfang Juli per Ver­fü­gung geforderte Einsichtnahme.

Das Bun­desstrafgericht hat­te daraufhin fest­gestellt (Urteil vom 08.07.2009 – BB.2009.66), der Bun­desrat sei nicht legit­imiert, dem Unter­suchungsrichter­amt die Her­aus­gabe der Aktenkopi­en zu ver­weigern. Die Lan­desregierung könne allen­falls Ein­sprache erheben und die Ver­siegelung der Akten beantra­gen, um das gel­tend gemachte Geheimhal­tungsin­ter­esse zu wahren. Es forderte den eid­genös­sis­chen Unter­suchungsrichter auf, die Unter­la­gen nöti­gen­falls mit Zwangsmit­teln zu beschaf­fen. Der Entscheid könne – so die darin enthal­tene Erläuterung – mit keinem ordentlichen Rechtsmit­tel ange­focht­en werden.

Der Bun­desrat beruft sich auf sein ver­fas­sungsmäs­siges Verord­nungs- und Ver­fü­gungsrecht (vgl. Art. 184 Abs. 3 und 185 Abs. 3 BV) und beste­ht auch nach der Sicherung der Tin­ner-Akten auf deren Ver­nich­tung, wie ein­er Mit­teilung des Eid­genös­sis­chen Jus­tiz- und Polizei­de­parte­ments (EJPD) zu ent­nehmen ist, aus der die NZZ zitiert:

Gegen der­ar­tige Ver­fü­gun­gen des Bun­desrates gebe es kein Rechtsmit­tel und sie wür­den daher sofort recht­skräftig. Damit ste­he fest, dass die fraglichen Akten mit Kern­waf­fen­bau­plä­nen durch einen recht­skräfti­gen Bun­desrats­beschluss dem Strafver­fahren als Beweis­mit­tel defin­i­tiv ent­zo­gen seien. Die Beschlagnah­mungsver­fü­gung sei somit ohne tauglich­es Beschlagnah­mung­sob­jekt. […] Gestützt auf diese Beschlagnah­mungsver­fü­gung kön­nten also auch keine gülti­gen Zwangs­mass­nah­men ange­ord­net wer­den. Eine straf­prozes­suale ‚Beschlagnahme‘ der fraglichen Akten sei damit rechtlich nicht möglich.“