Im vorliegenden Fall war strittig, ob aus Sicht des Auftraggebers unzureichende Verkaufsbemühungen des Agenten einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Agenturvertrags (OR 418r II iVm OR 337 II) darstellen. Damit verknüpft war die vom BGer bisher unbeantwortete Frage, ob der Auftraggeber dem Agenten gegenüber ein Weisungsrecht besitzt. Das BGer hatte diese Frage lediglich im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Agentur- und Arbeitsvertrag berührt (BGE 129 III 664 und 4C.276/2006).
Das BGer hält fest, dass aus der Treuepflicht des Agenten (OR 418c) keine allgemeine Pflicht, Weisungen zu befolgen, abgeleitet werden kann. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Agenten bestehe nur in engen Grenzen:
“Insbesondere ist es ohne gegenteilige Parteivereinbarung Sache des Agenten, auf welche Weise er für den Auftraggeber Geschäfte vermittelt und muss er sich die zu verfolgende Strategie nicht vom Auftraggeber vorschreiben lassen. Ebenso wenig kann vom Agenten verlangt werden, gegen seinen Willen mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation des Auftraggebers zusammenzuarbeiten […], wenn dies im Vertrag nicht vorgesehen ist. Darin läge ein nicht unerheblicher Eingriff in seine Freiheit zur organisatorischen und zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit oder gar eine mehr oder weniger starke Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Dies ist dem Agenturvertrag fremd und braucht sich der Agent nicht gefallen zu lassen. […] Der Beschwerdeführerin wäre es bei Vertragsabschluss frei gestanden, auf einer zweiseitigen Regelung zu bestehen, […].”