4A_229/2010: Weisungsrecht im Agenturvertrag nur “in engen Grenzen” (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Fall war strit­tig, ob aus Sicht des Auf­tragge­bers unzure­ichende Verkaufs­be­mühun­gen des Agen­ten einen wichti­gen Grund für die Kündi­gung eines Agen­turver­trags (OR 418r II iVm OR 337 II) darstellen. Damit verknüpft war die vom BGer bish­er unbeant­wortete Frage, ob der Auf­tragge­ber dem Agen­ten gegenüber ein Weisungsrecht besitzt. Das BGer hat­te diese Frage lediglich im Zusam­men­hang mit der Abgren­zung von Agen­tur- und Arbeitsver­trag berührt (BGE 129 III 664 und 4C.276/2006).

Das BGer hält fest, dass aus der Treuepflicht des Agen­ten (OR 418c) keine all­ge­meine Pflicht, Weisun­gen zu befol­gen, abgeleit­et wer­den kann. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Agen­ten beste­he nur in engen Gren­zen:

Ins­beson­dere ist es ohne gegen­teilige Parteivere­in­barung Sache des Agen­ten, auf welche Weise er für den Auf­tragge­ber Geschäfte ver­mit­telt und muss er sich die zu ver­fol­gende Strate­gie nicht vom Auf­tragge­ber vorschreiben lassen. Eben­so wenig kann vom Agen­ten ver­langt wer­den, gegen seinen Willen mit ein­er neu geschaf­fe­nen Verkauf­sor­gan­i­sa­tion des Auf­tragge­bers zusam­men­zuar­beit­en […], wenn dies im Ver­trag nicht vorge­se­hen ist. Darin läge ein nicht uner­he­blich­er Ein­griff in seine Frei­heit zur organ­isatorischen und zeitlichen Gestal­tung sein­er Tätigkeit oder gar eine mehr oder weniger starke Eingliederung in eine fremde Arbeit­sor­gan­i­sa­tion. Dies ist dem Agen­turver­trag fremd und braucht sich der Agent nicht gefall­en zu lassen. […] Der Beschw­erde­führerin wäre es bei Ver­tragsab­schluss frei ges­tanden, auf ein­er zwei­seit­i­gen Regelung zu bestehen, […].”