In einem Streit aus einem Agenturvertrag, der durch die Agentin zu Unrecht fristlos beendet wurde, verweigert das BGer eine Kundschaftsentschädigung iSv OR 418u I:
Das BGer hielt es im konkreten Fall für erstellt, dass die Vertragsverletzungen der Auftraggeberin “nicht besonders schwerwiegend” waren und dass nicht auszuschliessen war, dass die Unstimmigkeiten
hätten bereinigt werden können, wenn die Beschwerdeführerin sich bei der
Beschwerdegegnerin darum bemüht hätte. Die Vorinstanz, das HGer ZH, durfte hier annehmen, dass die Vertragsbeendigung infolge der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Agenten unter solchen Umständen eine dem Agenten “zuzurechnende” Auflösung darstellt, so dass ein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung verfallen ist. Dies gilt, obwohl eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung nicht per se beudetet, dass jeglicher Entschädigungsanspruch nach OR 418u I verfällt.
Nur stillschweigend bestätigt das BGer damit seine von der Lehre kritisierte Rechtsprechung, dass eine auch ungerechtfertigte fristlose Kündigung sofortige Beendigungswirkung hat.