4A_433/2011: Wegfall des Anspruchs auf Kundschaftsentschädigung wegen dem Agenten zuzurechnender Vertragsauflösung (OR 418a III)

In einem Stre­it aus einem Agen­turver­trag, der durch die Agentin zu Unrecht frist­los been­det wurde, ver­weigert das BGer eine Kund­schaft­sentschädi­gung iSv OR 418u I:

Das BGer hielt es im konkreten Fall für erstellt, dass die Ver­tragsver­let­zun­gen der Auf­tragge­berin “nicht beson­ders schw­er­wiegend” waren und dass nicht auszuschliessen war, dass die Unstimmigkeiten
hät­ten bere­inigt wer­den kön­nen, wenn die Beschw­erde­führerin sich bei der
Beschw­erdegeg­ner­in darum bemüht hätte. Die Vorin­stanz, das HGer ZH, durfte hier annehmen, dass die Ver­trags­beendi­gung infolge der ungerecht­fer­tigten frist­losen Kündi­gung durch den Agen­ten unter solchen Umstän­den eine dem Agen­ten “zuzurech­nende” Auflö­sung darstellt, so dass ein Anspruch auf Kund­schaft­sentschädi­gung ver­fall­en ist. Dies gilt, obwohl eine ungerecht­fer­tigte frist­lose Kündi­gung nicht per se beude­tet, dass jeglich­er Entschädi­gungsanspruch nach OR 418u I verfällt.

Nur stillschweigend bestätigt das BGer damit seine von der Lehre kri­tisierte Recht­sprechung, dass eine auch ungerecht­fer­tigte frist­lose Kündi­gung sofor­tige Beendi­gungswirkung hat.