5A_827/2009: Widerruf der Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung (amtl. Publ.)

In einem bere­its am 6. Sep­tem­ber 2010 veröf­fentlicht­en Entscheid hat­te das BGer fest­ge­hal­ten, dass ver­tragliche Ver­fü­gun­gen über das Recht am eige­nen Bild im Rah­men von ZGB 27 grund­sät­zlich zuläs­sig sind. Dem­nach sind auch Klauseln über eine Rück­trittsentschädi­gung im Fall des Wider­rufs der Zus­tim­mung nicht per se unverbindlich. Für “ganz aussergewöhn­liche Lebensla­gen” sei es aber denkbar, dieses Prinzip streng handzuhaben (vgl. dazu Haas, Juslet­ter 15. Nov. 2010).

Wenn bei der Ver­fü­gung über ein Per­sön­lichkeitsgut wirtschaftliche Inter­essen im Vorder­grund ste­hen, wäre es angesichts der Bedeu­tung der Selb­stver­mark­tung in den let­zten Jahrzehn­ten lebens­fremd, Ver­fü­gun­gen über Per­sön­lichkeits­güter wie das eigene Bild oder den eige­nen Namen grund­sät­zlich auszuschliessen. Das gilt nicht nur für bekan­nte Per­sön­lichkeit­en, son­dern auch für die B‑Prominenz wie Teil­nehmern an “real­i­ty shows” und sog­ar für Per­so­n­en, die sich “an beschei­deneren Pro­duk­tio­nen” beteiligen.