In einem bereits am 6. September 2010 veröffentlichten Entscheid hatte das BGer festgehalten, dass vertragliche Verfügungen über das Recht am eigenen Bild im Rahmen von ZGB 27 grundsätzlich zulässig sind. Demnach sind auch Klauseln über eine Rücktrittsentschädigung im Fall des Widerrufs der Zustimmung nicht per se unverbindlich. Für “ganz aussergewöhnliche Lebenslagen” sei es aber denkbar, dieses Prinzip streng handzuhaben (vgl. dazu Haas, Jusletter 15. Nov. 2010).
Wenn bei der Verfügung über ein Persönlichkeitsgut wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, wäre es angesichts der Bedeutung der Selbstvermarktung in den letzten Jahrzehnten lebensfremd, Verfügungen über Persönlichkeitsgüter wie das eigene Bild oder den eigenen Namen grundsätzlich auszuschliessen. Das gilt nicht nur für bekannte Persönlichkeiten, sondern auch für die B‑Prominenz wie Teilnehmern an “reality shows” und sogar für Personen, die sich “an bescheideneren Produktionen” beteiligen.