Das vorliegende Urteil betrifft eine Klage gegen eine Zeitung – vermutlich den “Blick” – im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Ertrinkungstod eines Mädchens. Die Zeitung hatte dabei mehrere Fotos veröffentlicht, die das ertrunkene Mädchen in verschiedenen Phasen ihres Lebens (jedoch nicht nach ihrem Tod) und seinen Vater zeigten. Die Klage wurde von der Mutter und von der Halbschwester der Verstorbenen geführt.
Das BGer weist die Klage wie bereits die Vorinstanzen ab. Die Klage konnte sich zunächjst nur auf den Andenkenschutz der Klägerinnen stützen, nicht auf Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen, denn anders als im Strafrecht endet die Persönlichkeit im Zivilrecht sofort mit dem Tod, auch soweit das Recht am eigenen Bild betroffen ist:
[…] Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist es zwar richtig, dass eine Verstorbene noch während einer gewissen Zeit seit dem Eintritt ihres physischen Todes, normalerweise bis zur Bestattung, Inhaberin von höchstpersönlichen Rechten bleibt. Im Zivilrecht jedoch ist die Frage gesetzlich geregelt. Die Persönlichkeit endet mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB), so dass Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen nach deren Tod in deren Namen nicht mehr geltend gemacht werden können […]. Für das Recht am eigenen Bild besteht keine Ausnahme […].
Die nicht anwaltlich vertretenen Klägerinnen hatten es sodann versäumt, sich auf ihren Andenkensschutz und ihr eigenes Pietätsgefühl zu berufen. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt daher nach eigenem Ermessen gewürdigt. Ihr ermessensweiser Schluss, dass vorliegend keine Persönlichkeitsverletzung der Klägerinnen vorlag, war nicht zu beanstanden. Insbesondere war der vorliegende Fall nicht mit BGE 70 II 127 vergleichbar, wo Hodlers Witwe durch die Ausstellung eines Bildes verletzt worden war, das ihren Mann auf dem Totenbett zeigte.