5A_496/2014: Persönlichkeitsrechte der Angehörigen bei Berichterstattung über Verstorbene (Verletzung verneint)

Das vor­liegende Urteil bet­rifft eine Klage gegen eine Zeitung – ver­mut­lich den “Blick” – im Zusam­men­hang mit der Berichter­stat­tung über den Ertrinkungstod eines Mäd­chens. Die Zeitung hat­te dabei mehrere Fotos veröf­fentlicht, die das ertrunk­ene Mäd­chen in ver­schiede­nen Phasen ihres Lebens (jedoch nicht nach ihrem Tod) und seinen Vater zeigten. Die Klage wurde von der Mut­ter und von der Halb­schwest­er der Ver­stor­be­nen geführt.

Das BGer weist die Klage wie bere­its die Vorin­stanzen ab. Die Klage kon­nte sich zunächjst nur auf den Andenken­schutz der Klägerin­nen stützen, nicht auf Per­sön­lichkeit­srechte der Ver­stor­be­nen, denn anders als im Strafrecht endet die Per­sön­lichkeit im Zivil­recht sofort mit dem Tod, auch soweit das Recht am eige­nen Bild betrof­fen ist:

[…] Unter strafrechtlichen Gesicht­spunk­ten ist es zwar richtig, dass eine Ver­stor­bene noch während ein­er gewis­sen Zeit seit dem Ein­tritt ihres physis­chen Todes, nor­maler­weise bis zur Bestat­tung, Inhab­erin von höch­st­per­sön­lichen Recht­en bleibt. Im Zivil­recht jedoch ist die Frage geset­zlich geregelt. Die Per­sön­lichkeit endet mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB), so dass Per­sön­lichkeit­srechte der Ver­stor­be­nen nach deren Tod in deren Namen nicht mehr gel­tend gemacht wer­den kön­nen […]. Für das Recht am eige­nen Bild beste­ht keine Ausnahme […]. 

Die nicht anwaltlich vertrete­nen Klägerin­nen hat­ten es sodann ver­säumt, sich auf ihren Andenkenss­chutz und ihr eigenes Pietäts­ge­fühl zu berufen. Die Vorin­stanz hat­te den Sachver­halt daher nach eigen­em Ermessen gewürdigt. Ihr ermessensweis­er Schluss, dass vor­liegend keine Per­sön­lichkeitsver­let­zung der Klägerin­nen vor­lag, war nicht zu bean­standen. Ins­beson­dere war der vor­liegende Fall nicht mit BGE 70 II 127 ver­gle­ich­bar, wo Hodlers Witwe durch die Ausstel­lung eines Bildes ver­let­zt wor­den war, das ihren Mann auf dem Toten­bett zeigte.