Im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 17. April 2015 liess sich das BGer zur Frage vernehmen, ob Abschussanordnungen gestützt auf Art. 12 JSG (Jagdgesetz, SR 922.0) als Verfügungen zu qualifizieren sind, gegen welche das Verbandsbeschwerderecht ergriffen werden kann. Auf Gesuch des Schweizer Vogelschutzes SVS/Bird Life (SVS) verfügte das Jagdinspektorat des Kantons Bern (JI), dass die Anordnung ad hoc getroffener Einzelmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 2 JSG gegen geschützte, schadenstiftende Vogelarten nicht zu eröffnen ist, solange eine Grenze von 10% der lokalen Population nicht überschritten wird. Diese Verfügung focht der SVS in letzter Instanz beim BGer an, welches die Beschwerde gutheisst.
Zunächst äussert sich das BGer zum in Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG (Bundesgesetz über den Natur-und Heimatschutz, SR 451) normierten Verbandsbeschwerderecht, das sich gegen Verfügungen richtet:
Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind […]. Um als Verfügung und demnach als Anfechtungsobjekt des Verbandsbeschwerderechts zu gelten, muss der angefochtene Akt insbesondere die Regelung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben […]. Vorhaben, welche das Verbandsbeschwerderecht auslösen, sind hinreichend präzis zu publizieren oder schriftlich zu eröffnen, ansonsten die Verwirklichung von Bundesrecht vereitelt wird […] (E. 3.1.).
Das BGer präzisiert sodann, dass die rechtliche Qualifikation einer behördlichen Anordnung, die den Abschuss von Tieren einer geschützten Art erlaubt, nicht davon abhängen könne, ob sie sich an Private oder an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit richte. Sofern die Verwaltung über die (Nicht-) Anwendbarkeit einer Rechtsregel für sich selbst befinde, erlasse sie nicht bloss eine interne Anweisung, sondern eine anfechtbare Verfügung. Zudem hänge die Qualifikation als Verfügung nicht von quantitativen Kriterien ab, denn das liesse sich sachlich nicht begründen und wäre nicht praktikabel. Behördliche Abschussanordnungen gestützt auf Art. 12 JSG seien daher als Verfügungen zu verstehen, welche mit Verbandsbeschwerde angefochten werden könnten.
Schliesslich untermauert das BGer seine Ansicht mit der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, SR 0.814.07). Gemäss der Aarhus-Konvention hätten die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass von Privatpersonen und Behörden vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen gerichtlich angefochten werden könnten. Obwohl die Schweiz die Aarhus-Konvention zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht ratifiziert habe, sei das Abkommen als verpflichtender Leitgedanke oder Interpretationsmaxime für das innerstaatliche Recht zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111) für das Stadium zwischen Unterzeichnung und Ratifikation eine Unterlassungspflicht für Handlungen begründet, welche eine Verwirklichung des mit dem Vertrag anzustrebenden Ziels oder Zwecks vereiteln würden.