Das Bundesgericht wies die Klage indessen ab:
“4.3. Der Kläger will eine Persönlichkeitsverletzung auch bzw. zumindest darin erblicken, dass die beiden fraglichen Urteile auf dem Internet-Portal des Bundesgerichts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind; er kritisiert dabei auch die Form dieser Publikation.
4.3.1. Ausgangspunkt der Beurteilung dieser klägerischen Vorbringen ist, dass Urteile des Bundesgerichts der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen sind (dazu Art. 27 BGG und Art. 57 ff., namentlich Art. 59 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BGerR [SR 173.110.131]). Damit einher geht die Möglichkeit, dass für den Einzelnen unvorteilhafte Umstände bekannt werden. Um entsprechende Folgen abzumildern, hat die Veröffentlichung bundesgerichtlicher Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen (Art. 27 Abs. 2 BGG). Dies gilt für die Verfahrensparteien. Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Regeln für die Anonymisierung der Urteile (Grundsätze gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission vom 24. August 1999 [Fassung vom 31. März 2008]) sind demgegenüber die Namen der Rechtsvertreter der Parteien nicht zu anonymisieren.
[…]
4.3.3. Nicht anonymisiert wurde der Name des Klägers in der dem Publikum zugänglich gemachten Version des Urteils […], wo seine Vorgehensweise als mutwillig bezeichnet wird […]. Wenn hier der Name des Klägers nicht anonymisiert wurde, beruhte dies auf den erwähnten, in Ausführung von Art. 27 BGG und Art. 59 BGerR ergangenen Anonymisierungsregeln und war dadurch gerechtfertigt.
4.3.4. In der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Textversion des Urteils […] wurde die Identität des Klägers durch Anonymisierung unkenntlich gemacht. Damit wurde — wohl angesichts der recht prägnanten Formulierungen — zu seinen Gunsten von den Anonymisierungsregeln abgewichen, die das Bundesgericht bei Bekanntgabe seiner Urteile an die Öffentlichkeit praktiziert.
Der Kläger erwähnt allerdings, dass bei einer Recherche im Internet bei der Suchabfrage nach Nr. xxx zusätzlich das Urteil Nr. yyy angezeigt wird. Sollte er damit auf die minime Möglichkeit anspielen, dass ein Leser des zweitgenannten Urteils angesichts des darin enthaltenen Hinweises auch das Urteil Nr. xxx konsultieren und damit die Identität des Vertreters eruieren könnte, ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Anonymisierung, wie immer sie ausgestaltet ist, schliesst nie aus, dass Verfahrensbeteiligte durch Recherche ausfindig gemacht werden können. Der mit der Anonymisierung angestrebte Persönlichkeitsschutz ist in der Regel gewährleistet, wenn Zufallsfunde durch beliebige Unbeteiligte vermieden werden. Ohnehin aber hätten es die Anonymisierungsregeln grundsätzlich erlaubt, von einer Unkenntlichmachung des Klägers auch im Verfahren Nr. xxx abzusehen.”