2E_1/2013: Namentliche Nennung des Parteivertreters bei der Urteilspublikation im Internet stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar

Ein Parteivertreter erhob Staat­shaf­tungsklage gegen die Schweiz­erische Eidgenossen­schaft, weil ihn das Bun­des­gericht bei der Urteil­spub­lika­tion im Inter­net namentlich genan­nt und die Art der Prozess­führung scharf kri­tisiert hat­te (Urteil 2E_1/2013 vom 4. Sep­tem­ber 2014). Das Bun­des­gericht hat­te dem Vertreter unter anderem ein “schikanös­es, auf blosse Verzögerung aus­gerichtetes, rechtsmiss­bräuch­lich­es Ver­hal­ten” vorge­wor­fen und in einem anderen Ver­fahren bemän­gelt, der Vertreter habe bes­timmte Rügen mutwillig erhoben.

Das Bun­des­gericht wies die Klage indessen ab:

“4.3. Der Kläger will eine Per­sön­lichkeitsver­let­zung auch bzw. zumin­d­est darin erblick­en, dass die bei­den fraglichen Urteile auf dem Inter­net-Por­tal des Bun­des­gerichts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor­den sind; er kri­tisiert dabei auch die Form dieser Publikation. 

4.3.1. Aus­gangspunkt der Beurteilung dieser klägerischen Vor­brin­gen ist, dass Urteile des Bun­des­gerichts der Öffentlichkeit zur Ken­nt­nis zu brin­gen sind (dazu Art. 27 BGG und Art. 57 ff., namentlich Art. 59 des Regle­ments vom 20. Novem­ber 2006 für das Bun­des­gericht; BGerR [SR 173.110.131]). Damit ein­her geht die Möglichkeit, dass für den Einzel­nen unvorteil­hafte Umstände bekan­nt wer­den. Um entsprechende Fol­gen abzu­mildern, hat die Veröf­fentlichung bun­des­gerichtlich­er Entschei­de grund­sät­zlich in anonymisiert­er Form zu erfol­gen (Art. 27 Abs. 2 BGG). Dies gilt für die Ver­fahrensparteien. Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Regeln für die Anonymisierung der Urteile (Grund­sätze gemäss Beschluss der Präsi­den­tenkon­ferenz und der Ver­wal­tungskom­mis­sion vom 24. August 1999 [Fas­sung vom 31. März 2008]) sind demge­genüber die Namen der Rechtsvertreter der Parteien nicht zu anonymisieren. 

[…]

4.3.3. Nicht anonymisiert wurde der Name des Klägers in der dem Pub­likum zugänglich gemacht­en Ver­sion des Urteils […], wo seine Vorge­hensweise als mutwillig beze­ich­net wird […]. Wenn hier der Name des Klägers nicht anonymisiert wurde, beruhte dies auf den erwäh­n­ten, in Aus­führung von Art. 27 BGG und Art. 59 BGerR ergan­genen Anonymisierungsregeln und war dadurch gerechtfertigt. 

4.3.4. In der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht­en Textver­sion des Urteils […] wurde die Iden­tität des Klägers durch Anonymisierung unken­ntlich gemacht. Damit wurde — wohl angesichts der recht präg­nan­ten For­mulierun­gen — zu seinen Gun­sten von den Anonymisierungsregeln abgewichen, die das Bun­des­gericht bei Bekan­nt­gabe sein­er Urteile an die Öffentlichkeit prak­tiziert.
Der Kläger erwäh­nt allerd­ings, dass bei ein­er Recherche im Inter­net bei der Such­abfrage nach Nr. xxx zusät­zlich das Urteil Nr. yyy angezeigt wird. Sollte er damit auf die min­ime Möglichkeit anspie­len, dass ein Leser des zweit­ge­nan­nten Urteils angesichts des darin enthal­te­nen Hin­weis­es auch das Urteil Nr. xxx kon­sul­tieren und damit die Iden­tität des Vertreters eruieren kön­nte, ist auf Fol­gen­des hinzuweisen: Eine Anonymisierung, wie immer sie aus­gestal­tet ist, schliesst nie aus, dass Ver­fahrens­beteiligte durch Recherche aus­find­ig gemacht wer­den kön­nen. Der mit der Anonymisierung angestrebte Per­sön­lichkeitss­chutz ist in der Regel gewährleis­tet, wenn Zufalls­funde durch beliebige Unbeteiligte ver­mieden wer­den. Ohne­hin aber hät­ten es die Anonymisierungsregeln grund­sät­zlich erlaubt, von ein­er Unken­ntlich­machung des Klägers auch im Ver­fahren Nr. xxx abzuse­hen.”