X und Y, beide seit mehreren Jahren Sozialhilfeempfänger, hatten in dem von ihnen unterzeichneten Unterstützungsgesuch wahrheitswidrig angegeben, Y sei arbeitslos. Tatsächlich erzielte dieser als Hauswart der von ihnen bewohnten Liegenschaft ein monatliches Einkommen von Fr. 400.–. Hierfür wurden sie wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2010 (vereinigte Verfahren 6B_689/2010 und 6B_690/2010) ab:
Das Argument, es läge keine Arglist vor, weil das Sozialamt die zumutbare Überprüfung der Angaben beider Beschwerdeführer unterlassen habe, wird vom Bundesgericht verworfen:
4.3.3 […] Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
4.3.4 Letzteres gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 […]).