6B_1007/2010: Gewerbsmässiger Betrug, Arglist bei fehlendem Zahlungswille

Eben­falls im Urteil vom 28. März 2011 (6B_1007/2010), das bere­its zum Tatbe­stand des Check- und Kred­itkarten­miss­brauch wiedergegeben wurde, äussert sich das Bun­des­gericht zu den Voraus­set­zun­gen im Rah­men des Betrugstatbestandes.

Der Beschw­erde­führer brachte gegen die Verurteilung wegen gewerb­smäs­si­gen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB durch den Abschluss von Abon­nen­ten für Geschäftsmo­bil­tele­fone vor, es habe keine recht­srel­e­vante Täuschung vorgele­gen, da der Zahlungswille von ihm und seinen Kom­plizen nicht von den Mitar­beit­ern der geschädigten Provider über­prüft wor­den sei und als innere Tat­sache ohne­hin nicht wirk­lich habe über­prüft wer­den kön­nen. Zudem sei deren Kon­troll­sys­tem leichtsin­nig aus­gestal­tet gewe­sen, weil sie sehr viele Geräte an densel­ben Kun­den aus­gegeben hatten.

Das Bun­des­gericht erweist dieser Argu­men­ta­tion eine Absage und ver­weist auf seine ständi­ge Recht­sprechung, wonach der strafrechtliche Schutz nicht bei jed­er Fahrläs­sigkeit des Getäuscht­en ent­falle, son­dern nur bei Leicht­fer­tigkeit, welche das betrügerische Ver­hal­ten des Täters in den Hin­ter­grund treten lässt (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a):

2.4.1 […] Nach der Recht­sprechung ist die Vor­spiegelung des Leis­tungswil­lens grund­sät­zlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tat­sache bet­rifft, die vom Ver­tragspart­ner ihrem Wesen nach nicht direkt über­prüft wer­den kann. Arglist schei­det indes aus, soweit die Behaup­tung des Erfül­lungswil­lens mit­tels Nach­forschun­gen über die Erfül­lungs­fähigkeit über­prüf­bar ist und sich aus der möglichen und zumut­baren Prü­fung ergeben hätte, dass der andere zur Erfül­lung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2, mit Hinweisen).

Im vor­liegen­den Fall hat­te die Vorin­stanz laut Bun­des­gericht zutr­e­f­fend erkan­nt, dass der Providern nicht vorge­wor­fen wer­den könne, sie hät­ten sich leichtsin­nig ver­hal­ten und grundle­gend­ste Vor­sichts­mass­nah­men mis­sachtet, weil:

2.4.2 […] bei einem Mas­sen­geschäft wie dem Verkauf von Mobil­tele­fo­nen den Ver­tragsparteien nicht zuge­mutet wer­den kann, umfan­gre­iche Unter­la­gen zu den finanziellen Ver­hält­nis­sen einzu­ver­lan­gen bzw. ein­re­ichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko beim Abschluss eines Ver­trags über ein Mobil­tele­fon in Gren­zen hält.

Siehe auch den bere­its erwäh­n­ten Beitrag zu diesem Urteil betr­e­f­fend Check- und Kred­itkarten­miss­brauch.