Ebenfalls im Urteil vom 28. März 2011 (6B_1007/2010), das bereits zum Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauch wiedergegeben wurde, äussert sich das Bundesgericht zu den Voraussetzungen im Rahmen des Betrugstatbestandes.
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB durch den Abschluss von Abonnenten für Geschäftsmobiltelefone vor, es habe keine rechtsrelevante Täuschung vorgelegen, da der Zahlungswille von ihm und seinen Komplizen nicht von den Mitarbeitern der geschädigten Provider überprüft worden sei und als innere Tatsache ohnehin nicht wirklich habe überprüft werden können. Zudem sei deren Kontrollsystem leichtsinnig ausgestaltet gewesen, weil sie sehr viele Geräte an denselben Kunden ausgegeben hatten.
Das Bundesgericht erweist dieser Argumentation eine Absage und verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten entfalle, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a):
2.4.1 […] Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz laut Bundesgericht zutreffend erkannt, dass der Providern nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet, weil:
2.4.2 […] bei einem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält.
Siehe auch den bereits erwähnten Beitrag zu diesem Urteil betreffend Check- und Kreditkartenmissbrauch.