In einem zur amtl. Publikation vorgesehenen Entscheid tritt das BGer nicht ein auf eine Beschwerde gegen einen “Interim Award” des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer betr. Sistierung des Verfahrens und Kosten: Kostenentscheide eines Schiedsgerichts (sowohl Entscheide betr. Bevorschussung als auch eigentliche Kostenentscheide) sind nicht nach IPRG 190 anfechtbar.
Nachdem die Vorschüsse nicht geleistet worden waren, hatte das Schiedsgericht die Parteien in einem Kostenentscheid zur Zahlung von Honoraren und Auslagen verurteilt und das Verfahren sistiert. Strittig war die Rechtsnatur dieses Entscheids. Bei einer Qualifikation als prozessleitender Entscheid wäre eine Anfechtung nach IPRG 190 a priori nicht in Frage gekommen, bei einer solchen als Zwischenentscheid dagegen evtl. schon (IPRG 190 III).Eindeutig war nur, dass es sich nicht um einen Teilentscheid handelt, weil er sich ausdrücklich nicht zum Streitgegenstand äusserte.
Das BGer beurteilt den Kostenentscheid zunächst als Zwischenentscheid und schliesst schon dadurch dessen Anfechtbarkeit aus. Ausschlaggebend war,
- dass das Gericht auf die Sistierung jederzeit zurückkommen kann; und
- dass die Verurteilung zur Zahlung lediglich als Verurteilung zur Leistung des Kostenvorschusses verstanden wurde, nicht als “eigentlicher Kostenentscheid”:
“Wenn daher der Widerruf der Sistierung (Buchstabe A) von der Zahlung der Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts abhängig gemacht wird, so handelt es sich dabei funktional um Kostenvorschüsse. Dass diese betragsmässig dem bisher aufgelaufenen Aufwand des Schiedsgerichts entsprechen, ändert an dieser Qualifikation nichts. Denn ein Schiedsgericht kann im Verlaufe des Verfahrens durchaus auch Vorschüsse einziehen, die der Sicherstellung nicht nur künftiger, sondern auch bereits entstandener Ansprüche dienen. Schliesslich spricht das Schiedsgericht in Rz. 88 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich von der Pflicht zur Zahlung der Kostenvorschüsse (“duty of payment of the deposits”) und behält sich vor, in einem Endentscheid (“final Award”) eine endgültige Entscheidung (“final decision”) über die Verlegung der Kosten zu treffen.”
Allerdings: Selbst wenn es sich um einen eigentlichen Kostenentscheid iS eines Zwischenentscheids gehandelt hätte, wäre der Interim Award nicht anfechtbar gewesen: Nach der aus Sicht des BGer überwiegenden Ansicht d.h. (Heini; Berger/Kellerhals; Inderkum; entgegen Hoffet; Poudret/Besson; Wirth; ev. Bucher) umfasst die Spruchkompetenz des Schiedsgerichts nämlich nicht sein eigenes Honorar. Der Kostenentscheid sei deshalb nichts weiter als eine unverbindliche Rechnungstellung bzw.
“eine Umschreibung des privatrechtlichen Anspruchs der Schiedsrichter aus dem Schiedsrichtervertrag, über den im Bestreitungsfall der staatliche Richter zu entscheiden hat. [… ] Nach zutreffender Auffassung sind daher Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht über die Entschädigung der Schiedsrichter vor den zuständigen Zivilgerichten auszutragen.”