4A_391/2010; 4A_399/2010: Streitigkeiten über die Kosten des Schiedsgerichts sind durch staatlichen Richter zu entscheiden; keine Anfechtbarkeit eines Kostenentscheids (amtl. Publ.)

 In einem zur amtl. Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid tritt das BGer nicht ein auf eine Beschw­erde gegen einen “Inter­im Award” des Schieds­gerichts der Zürcher Han­del­skam­mer betr. Sistierung des Ver­fahrens und Kosten: Koste­nentschei­de eines Schieds­gerichts (sowohl Entschei­de betr. Bevorschus­sung als auch eigentliche Koste­nentschei­de) sind nicht nach IPRG 190 anfechtbar.

Nach­dem die Vorschüsse nicht geleis­tet wor­den waren, hat­te das Schieds­gericht die Parteien in einem Koste­nentscheid zur Zahlung von Hon­o­raren und Aus­la­gen verurteilt und das Ver­fahren sistiert. Strit­tig war die Recht­snatur dieses Entschei­ds. Bei ein­er Qual­i­fika­tion als prozesslei­t­en­der Entscheid wäre eine Anfech­tung nach IPRG 190 a pri­ori nicht in Frage gekom­men, bei ein­er solchen als Zwis­ch­enentscheid dage­gen evtl. schon (IPRG 190 III).Ein­deutig war nur, dass es sich nicht um einen Teilentscheid han­delt, weil er sich aus­drück­lich nicht zum Stre­it­ge­gen­stand äusserte.

Das BGer beurteilt den Koste­nentscheid zunächst als Zwis­ch­enentscheid und schliesst schon dadurch dessen Anfecht­barkeit aus. Auss­chlaggebend war,

  • dass das Gericht auf die Sistierung jed­erzeit zurück­kom­men kann; und 
  • dass die Verurteilung zur Zahlung lediglich als Verurteilung zur Leis­tung des Kosten­vorschuss­es ver­standen wurde, nicht als “eigentlich­er Koste­nentscheid”:

Wenn daher der Wider­ruf der Sistierung (Buch­stabe A) von der Zahlung der Hon­o­rare und Aus­la­gen des Schieds­gerichts abhängig gemacht wird, so han­delt es sich dabei funk­tion­al um Kosten­vorschüsse. Dass diese betragsmäs­sig dem bish­er aufge­laufe­nen Aufwand des Schieds­gerichts entsprechen, ändert an dieser Qual­i­fika­tion nichts. Denn ein Schieds­gericht kann im Ver­laufe des Ver­fahrens dur­chaus auch Vorschüsse einziehen, die der Sich­er­stel­lung nicht nur kün­ftiger, son­dern auch bere­its ent­standen­er Ansprüche dienen. Schliesslich spricht das Schieds­gericht in Rz. 88 des ange­focht­e­nen Entschei­ds aus­drück­lich von der Pflicht zur Zahlung der Kosten­vorschüsse (“duty of pay­ment of the deposits”) und behält sich vor, in einem Endentscheid (“final Award”) eine endgültige Entschei­dung (“final deci­sion”) über die Ver­legung der Kosten zu treffen.” 

Allerd­ings: Selb­st wenn es sich um einen eigentlichen Koste­nentscheid iS eines Zwis­ch­enentschei­ds gehan­delt hätte, wäre der Inter­im Award nicht anfecht­bar gewe­sen: Nach der aus Sicht des BGer über­wiegen­den Ansicht d.h. (Hei­ni; Berger/Kellerhals; Inderkum; ent­ge­gen Hof­fet; Poudret/Besson; Wirth; ev. Buch­er) umfasst die Spruchkom­pe­tenz des Schieds­gerichts näm­lich nicht sein eigenes Hon­o­rar. Der Koste­nentscheid sei deshalb nichts weit­er als eine unverbindliche Rech­nung­stel­lung bzw. 

eine Umschrei­bung des pri­va­trechtlichen Anspruchs der Schied­srichter aus dem  Schied­srichter­ver­trag, über den im Bestre­itungs­fall der staatliche Richter zu entschei­den hat. [… ] Nach zutr­e­f­fend­er Auf­fas­sung sind daher Stre­it­igkeit­en zwis­chen den Parteien und dem Schieds­gericht über die Entschädi­gung der Schied­srichter vor den zuständi­gen Zivil­gericht­en auszutragen.”