Das Bundesgericht weist mit Urteil vom 6. Dezember 2010 (6B_756/2010) eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schaffhausen ab, die rügte, dass der Beschwerdegegner von der Vorinstanz nicht wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB verurteilt worden war. Das von ihm verwendete Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm sei durch das Obergericht Schaffhausen zu Unrecht nicht als “andere gefährliche Waffe” im Sinne dieser Bestimmung betrachtet worden.
Das Bundesgericht sieht die Qualifikation im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder das Merkmal “Waffe” noch das Merkmal “gefährlich” seien gegeben. Als Waffe gilt unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG jeder Gegenstand, der – unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall – nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient; dies im Gegensatz zum Begriff des gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, bei dem die konkrete Verwendung im Einzelfall massgeblich ist (E. 3.2.2. mit Verweis auf BGE 117 IV 135 E. 1c/bb). Ob die Waffe gefährlich und deshalb einer Schusswaffe gleichzustellen ist, hängt allein von objektiven Gegebenheiten, d.h. von dem objektiv gefährlichen Charakter ab; sie muss also geeignet sein, bei der in Frage stehenden Verwendungsart gefährliche Verletzungen zu bewirken (E. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 113 IV 60 E. 1a). Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
3.2.2 […] wird der Begriff der Waffe alleine aufgrund des Kriteriums der objektiven Zweckbestimmung definiert. Subjektive Momente sind unbeachtlich. Zweckwidriger Gebrauch eines Alltagsgegenstandes macht diesen demnach nicht zur Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Eine derartige Auslegung des Begriffs würde der Bestimmung jegliche Kontur nehmen und insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot und Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Im Hinblick auf Art. 1 StGB ist Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv auszulegen. Ist ein Gerät lediglich geeignet, Menschen zu verletzen, jedoch nicht dazu bestimmt, gilt es somit nicht als Waffe (BGE 129 IV 348 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.4 […]).
3.2.4 Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten somit nicht als Waffe, da diese bei bestimmungsgemässer Verwendung als Küchenwerkzeug zum Einsatz gelangen. Der Gebrauch des Messers zur Drohung macht daraus im Einzelfall keine Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, auch nicht, wenn ein derartiges Messer unbestritten ernsthafte Verletzungen verursachen kann. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht ausschliesslich die Gefährlichkeit eines Gegenstandes massgeblich ist. Auch ein Gerät, das geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen, gilt nicht als Waffe, wenn es nicht dazu bestimmt ist, als solche zu dienen. Die Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Fall würde zu einer unverhältnismässigen Ausdehnung des Waffenbegriffs führen.