2C_571/2009: Begriff der operativen Gesellschaft iSv KAG 2 II d

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Entscheid die Frage zu klären, wann eine “oper­a­tive Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüb[t]” iSv KAG 2 II d vor­liegt, die nicht in den sach­lichen Gel­tungs­bererich des KAG fällt. Das BGer stellt auf eine Gesamt­be­tra­ch­tung im Einzelfall ab, nen­nt aber Kri­te­rien, die zu berück­sichti­gen sind.

In der Lit­er­atur wer­den ver­schiedene Kri­te­rien zur Abgren­zung zwis­chen oper­a­tiv­er Tätigkeit ein­er­seits und der kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­lage ander­er­seits vertreten, namentlich

  • Wert­steigerung durch Eigen­leis­tun­gen von Mitarbeitern
  • Fähigkeit, auf Schwankun­gen des anlageim­ma­nen­ten Risikos rasch zu reagieren
  • Art und Grad der Anlegermitbestimmung. 

Das BGer stellt hier eine Gesamt­be­tra­ch­tung im Einzelfall ab — verzichtet also auf eine eigentliche Def­i­n­i­tion -; zu berück­sichti­gen seien aber insbesondere

  • die genan­nten Ele­mente und ferner 
  • Zweck und Statuten der Organisation
  • Herkun­ft der Mittel
  • Organ­i­sa­tion­s­grad und ‑form
  • Art des Risikos
  • Mark­tauftritt
  • bis zu einem gewis­sen Grad auch die sub­jek­tive Auf­fas­sung der Anleger über den Ver­wen­dungszweck ihrer Vermögenswerte.

Keine Rolle darf dage­gen die Frage spie­len, wie die Anlage auszugestal­ten wäre, fiele sie unter das KAG, wie es die FINMA vertreten hat­te. Zu eng war fern­er die Ansicht des BVGer, entschei­dend sei, “dass die Ver­wal­tung rechtlich und fak­tisch über einen wesentlichen Ermessensspiel­raum bezüglich der Anlage­poli­tik ver­fügt und die Kom­pe­tenz hat, selb­ständig und zu dem von ihr als richtig erachteten Zeit­punkt in neue Anla­gen zu investieren oder bish­erige Aktiv­en zu verkaufen”. Diese Auf­fas­sung habe, so das BGer, zwar einiges für sich, doch sei wie erwäh­nt eine einzelfall­be­zo­gene Gesamt­be­tra­ch­tung erforderlich.