Das BVerwGer hat gestützt auf eine teleologische Auslegung der 1. BVG-Revision die Anwendung des alten Rechts auf eine Teilliquidation einer Vorsorgestiftung, die vor Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2005 beschlossen und auf den 31. Dezember 2004 geplant worden war, geschützt.
In der Sache war u.a. strittig, wann der Tatbestand der Teilliquidation infolge erheblicher Verminderung der Belegschaft sowie Restrukturierung der Stifterfirma (aFZG 23 IV a und b bzw. BVG 53b I a und b). Das BVerwGer erachtet hier einen Personalabbau von 7.4% in einem Jahr in quantitativer Hinsicht als “erheblich”, aber nicht gestützt auf eine Betrachtung dieses Jahrs allein, sondern einer längeren Periode, in welcher insgesamt 85% des Personals abgebaut wurde (das BVerwGer spricht von einer “rückblickenden Gesamtbetrachtung über die gesamte Zeitspanne”, E. 8.2.2). Auch in qualitativer Hinsicht war der Tatbestand erfüllt, ebenfalls aufgrund einer rückblickenden Gesamtbetrachtung. Das BVerwGer hiess schliesslich den Verteilungsplan der VE gut.