Der Ausstand eines Staatsanwaltes auf Gesuch des Angeschuldigten ist Gegenstand des Urteils 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 (vereinigt mit Verfahren 1B_266/2010). Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, dass sich der Strafverfolgungsbeamte der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht habe. Die Abweisung seines Ausstandsgesuches verletze insbesondere Art. 30 BV. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die angeschuldigte Person keinen Anspruch darauf, dass Staatsanwälte, Untersuchungsrichter oder mit Ermittlungen beauftragte Polizeiorgane mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet würden. Die in Art. 30 Abs. 1 BV (Gerichtliche Verfahren) statuierten Grundsätze dürfen nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) übertragen werden:
4.5.1 […] Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten sind jeweils auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen des Straf- oder des Zwangsmassnahmenrichters einerseits und der Untersuchungs- bzw. Ermittlungsorgane anderseits. Von Letzteren sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Voruntersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, dass der beschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden […].
4.5.2 Strafverfolgungsorgane können grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken […]. In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen […]. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwaltes, Untersuchungsrichters oder polizeilichen Ermittlungsbeamten beanstandet werden, kommen als möglicher Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage ([…].
In casu lag kein krasser Verfahrensfehler des Staatsanwaltes darin, dass er die Einstellungsverfügung an die verfahrensbeteiligten Privatstrafkläger eröffnete. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, ein in der Verfügung enthaltener indirekter Hinweis auf ein anderes gegen ihn hängiges Strafverfahren sei als Amtsgeheimnisverletzung zu werten. Die Strafanzeige gegen den Staatsanwalt war jedoch mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden, und der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen. Dass der Beschwerdeführer an seiner Strafanzeige festhielt und gegen die ablehnenden Entscheide eine separate Beschwerde beim Bundesgericht ergriffen hat (Verfahren 6B_485/2010), vermochte allein keinen Ausstandsgrund zu bilden:
4.7 […] Anders zu entscheiden hiesse, dass es praktisch im Belieben eines Angeschuldigten stünde, den untersuchungsführenden Staatsanwalt mittels Strafanzeige in den Ausstand zu schicken bzw. die Ausstandsfrage (und damit die Strafuntersuchung) über längere Zeit in der Schwebe zu lassen. Ein Ausnahmefall, bei dem ein strafbares bzw. krass gesetzwidriges Verhalten des Untersuchungsleiters erstellt bzw. liquide ersichtlich wäre, ist hier nicht gegeben.
Zur Frage des Ausstandes eines Untersuchungsbeamten siehe auch das kurz zuvor veröffentlichte Urteil vom 20. Dezember 2010 (1B_332/2010), das die Erwägungen in E. 4.5.1–2 fast wortgleich in E. 4.1 aufweist.