Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (2C_120/2010) eine Beschwerde gutgeheissen, die sich gegen die Verweigerung einer Diplomerteilung richtete. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), weil ihm das Lehrerdiplom mit der Begründung verweigert wurde, dass er einen Teil der Abschlussprüfung entgegen den gesetzlichen Vorgaben unter Ausschluss der Öffentlichkeit absolviert hat, nachdem ihm bereits mit formell rechtskräftiger Verfügung mitgeteilt worden war, dass er die Ausbildung erfolgreich bestanden habe. Das Interesse an der Rechtssicherheit der Verfügung war aufgrund der Vertrauensgrundlage, des guten Glaubens und der Vertrauensbetätigung höher zu gewichten als die Einhaltung des objektiven Rechts.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war zulässig (E. 11–1.2). Gegenstand war zwar ein Prüfungsentscheid. Die Ausschlussbestimmung des Art. 83 lit. t BGG, wonach eine Beschwerde gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen unzulässig ist, zielt aber ab auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn bzw. Bewertungen der Fähigkeiten eines Kandidaten (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; 136 II 61 E. 1.1.1 S. 63), nicht hingegen auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen, wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231).
In materieller Hinsicht war zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die fehlerhafte Verfügung auf den Vertrauensschutz berufen konnte (E. 2.4–2.6). Nach der Rechtsprechung besteht nach Art. 9 BV ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, wenn die Person berechtigterweise darauf vertrauen durfte und darauf gestützt nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170). Zudem sind das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts (Legalitätsprinzip) und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit (Vertrauensschutz) zunächst zu gewichten und alsdann gegeneinander abzuwägen.
Hier war der gute Glaube des Beschwerdeführers gegeben, weil die Prüfungskommission und nicht er vorgeschlagen hatte, die Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzulegen. Die zu beachtende Sorgfaltspflicht hat sich nach den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Musikschülers und nicht eines Juristen zu richten, weshalb ein Konsultieren der Prüfungsverordnung nicht verlangt werden konnte. Schüler dürfen sich vielmehr auf die Aussagen der Prüfungsexperten grundsätzlich verlassen. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen, indem er aufgrund des Vorschlags der Prüfungskommission nicht auf einem öffentlichen Vortrag bestand.
Das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer rechtmässigen Prüfung vor Publikum war im vorliegenden Fall gering, während das Vertrauensinteresse relativ gewichtig war. Mit einer Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird die ratio legis für das Lehrdiplom nicht stark tangiert (vgl. Art. 36 lit. a PrVK), sind dafür doch vor allem die pädagogischen Fähigkeiten ausschlaggebend. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungskommission selbst den Beschwerdeführer veranlasst hat, die Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, womit sie auch für eine gesteigerte Vertrauenslage verantwortlich ist. Der Staat ist an die von ihm geschaffene Vertrauensgrundlage gebunden; die ursprüngliche Verfügung ist rechtens und darf nicht widerrufen werden.