Im Entscheid 2D_2/2014 hat sich das BGer mit Fragen hinsichtlich einer Notariatsprüfung im Kanton Luzern zu befassen, welche der Beschwerdeführer auch im dritten Versuch nicht bestand. Stein des Anstosses war eine Verfügung der Notariatsprüfungskommission des Kantons Luzern, in welcher dem späteren Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe und damit auch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen sei. Gegen diesen Entscheid gelangte der Prüfungskandidat an das Kantonsgericht und anschliessend an das BGer, welches das Rechtsmittel abweist.
Bevor sich das BGer materiell mit der Beschwerde auseinandersetzt, führt es aus, wieso die Rechtsschrift im vorliegenden Fall als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen wird. Dies sei in erster Linie dem Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG geschuldet, wonach Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen unzulässig seien. Zudem vermöge die akzessorische Überprüfung des Beurkundungsgesetzes des Kantons Luzern nicht das ordentliche Rechtsmittel zu eröffnen, sondern erfolge im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Im Zentrum des Entscheids steht die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Unabhängigkeit des Kantonsgerichts von der Notariatsprüfungskommission nicht gewährleistet und deshalb sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt sei. Hinsichtlich dieser Rüge zeigt das BGer die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf:
Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen […]. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass ein Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist […] (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die fehlende Unabhängigkeit der Vorinstanz durch die folgenden Gegebenheiten begründet werde:
- Die Überprüfung des Zulassungsgesuchs zum Notariatsexamen erfolge durch die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts;
- Das Kantonsgericht sei Rechtsmittelinstanz gegen Prüfungsentscheide der Kommission und gleichzeitig als Wahlorgan der Prüfungskommission und als Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen bestellt;
- Der gleichzeitig am Kantonsgericht als Gerichtsschreiber tätige Aktuar der Prüfungskommission zeige den Notariatskandidaten die Prüfungsräumlichkeiten und ‑mittel und protokolliere die Prüfungen.