2D_2/2014: Das Kantonsgericht Luzern wahrt die Unabhängigkeit gegenüber der Notariatsprüfungskommission

Im Entscheid 2D_2/2014 hat sich das BGer mit Fra­gen hin­sichtlich ein­er Notari­at­sprü­fung im Kan­ton Luzern zu befassen, welche der Beschw­erde­führer auch im drit­ten Ver­such nicht bestand. Stein des Anstoss­es war eine Ver­fü­gung der Notari­at­sprü­fungskom­mis­sion des Kan­tons Luzern, in welch­er dem späteren Beschw­erde­führer mit­geteilt wurde, dass er die schriftliche Prü­fung nicht bestanden habe und damit auch nicht zur mündlichen Prü­fung zuge­lassen sei. Gegen diesen Entscheid gelangte der Prü­fungskan­di­dat an das Kan­ton­s­gericht und anschliessend an das BGer, welch­es das Rechtsmit­tel abweist.

Bevor sich das BGer materiell mit der Beschw­erde auseinan­der­set­zt, führt es aus, wieso die Rechtss­chrift im vor­liegen­den Fall als sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde ent­ge­gengenom­men wird. Dies sei in erster Lin­ie dem Auss­chlussgrund von Art. 83 lit. t BGG geschuldet, wonach Entschei­de über das Ergeb­nis von Prü­fun­gen und anderen Fähigkeits­be­w­er­tun­gen unzuläs­sig seien. Zudem ver­möge die akzes­sorische Über­prü­fung des Beurkun­dungs­ge­set­zes des Kan­tons Luzern nicht das ordentliche Rechtsmit­tel zu eröff­nen, son­dern erfolge im Rah­men der sub­sidiären Verfassungsbeschwerde.

Im Zen­trum des Entschei­ds ste­ht die Rüge des Beschw­erde­führers, dass die Unab­hängigkeit des Kan­ton­s­gerichts von der Notari­at­sprü­fungskom­mis­sion nicht gewährleis­tet und deshalb sein Anspruch auf ein unab­hängiges und unpartei­is­ches Gericht ver­let­zt sei. Hin­sichtlich dieser Rüge zeigt das BGer die gefes­tigte Recht­sprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf:

Es soll garantiert wer­den, dass keine sach­frem­den Umstände, welche ausser­halb des Prozess­es liegen, in sach­widriger Weise zugun­sten oder zulas­ten ein­er Partei auf das gerichtliche Urteil ein­wirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen kor­rek­ten und fairen Prozess erforder­lichen Offen­heit des Ver­fahrens im Einzelfall beitra­gen und damit ein gerecht­es Urteil ermöglichen […]. Die Garantie des ver­fas­sungsmäs­si­gen Gerichts wird bere­its ver­let­zt, wenn bei objek­tiv­er Betra­ch­tung Gegeben­heit­en vor­liegen, die den Anschein der Befan­gen­heit oder die Gefahr der Vor­ein­genom­men­heit zu begrün­den ver­mö­gen. Vor­ein­genom­men­heit und Befan­gen­heit in diesem Sinne wer­den nach der Recht­sprechung angenom­men, wenn im Einzelfall anhand aller tat­säch­lichen und ver­fahren­srechtlichen Umstände Gegeben­heit­en auf­scheinen, die geeignet sind, Mis­strauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erweck­en. Dabei ist nicht auf das sub­jek­tive Empfind­en ein­er Partei abzustellen. Das Mis­strauen in die Unvor­ein­genom­men­heit muss vielmehr in objek­tiv­er Weise begrün­det erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor­liegen, die bei objek­tiv­er Betra­ch­tung den Anschein der Befan­gen­heit und Vor­ein­genom­men­heit her­vor­rufen. Für die Ablehnung wird nicht ver­langt, dass ein Gerichtsmit­glied tat­säch­lich befan­gen ist […] (E. 3.1). 

Der Beschw­erde­führer ver­tritt die Ansicht, dass die fehlende Unab­hängigkeit der Vorin­stanz durch die fol­gen­den Gegeben­heit­en begrün­det werde:

  • Die Über­prü­fung des Zulas­sungs­ge­suchs zum Notari­at­sex­a­m­en erfolge durch die Geschäft­sleitung des Kantonsgerichts;
  • Das Kan­ton­s­gericht sei Rechtsmit­telin­stanz gegen Prü­fungsentschei­de der Kom­mis­sion und gle­ichzeit­ig als Wahlor­gan der Prü­fungskom­mis­sion und als Auf­sichts­be­hörde über die Urkundsper­so­n­en bestellt;
  • Der gle­ichzeit­ig am Kan­ton­s­gericht als Gerichtss­chreiber tätige Aktu­ar der Prü­fungskom­mis­sion zeige den Notari­atskan­di­dat­en die Prü­fungsräum­lichkeit­en und ‑mit­tel und pro­tokol­liere die Prüfungen.
Das BGer stellt die vom Beschw­erde­führer aufge­führten Gegeben­heit­en nicht in Frage, ist aber der Auf­fas­sung, dass auf­grund der Gegeben­heit­en wed­er organ­isatorisch-insti­tu­tionelle noch per­son­elle Unvere­in­barkeit­en erkennbar seien.