1C_140/2016: Zuteilung des Hotels Schweizerhof in Luzern zur Tourismuszone verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 9. Novem­ber 2016 nahm das BGer Stel­lung zur Zuweisung des Hotels Schweiz­er­hof in Luzern zur Touris­mus­zone. Die Zuweisung hat u.a. zur Folge, dass 20 % der tat­säch­lich touris­tisch genutzten Fläche voraus­set­zungs­los für Wohn- und Arbeit­snutzun­gen umgenutzt wer­den kön­nen. Darüber hin­aus sind Wohn- und Arbeit­snutzun­gen nur zuläs­sig, soweit sie den touris­tis­chen Zweck sich­ern oder opti­mieren, was in einem Gutacht­en nachzuweisen ist. Die Miteigen­tümerge­mein­schaft des Hotels Schweiz­er­hof focht die Zuweisung zur Touris­mus­zone beim BGer an, welch­es die Beschw­erde abweist.

Die Beschw­erde­führer wer­fen der Vorin­stanz im Wesentlichen vor, mit ihrem Entscheid die Wirtschafts­frei­heit (Art. 27 und Art. 94 BV) ver­let­zt zu haben. Ins­beson­dere liege eine unzuläs­sige wirtschaft­spoli­tis­che Mass­nahme vor, weil die Touris­mus­zone nicht raum­planer­isch bed­ingt sei. Zudem sei der Grund­satz der Gle­ich­be­hand­lung der Gewer­begenossen ver­let­zt, weil andere Hotel­be­triebe nicht der Touris­mus­zone zugeteilt wor­den seien.

Unter Hin­weis auf das Leiturteil BGE 109 Ia 264 und weit­ere Entschei­de (BGE 111 Ia 93 und Urteil 1C_229/2009) hält das BGer fest, dass die Zuteilung des Grund­stücks zur Touris­mus­zone vor­wiegend raum­planer­isch bed­ingt sei. Zur Begrün­dung führt das BGer fol­gen­des an:

Die Schaf­fung der Touris­mus­zone in der Stadt Luzern bezweckt unbe­strit­ten­er­massen, eine (weit­ge­hende) Umnutzung der beste­hen­den Hotels für Gewerbe oder als Luxus­woh­nun­gen zu ver­hin­dern. Ger­ade in touris­tisch bedeu­ten­den Orten wie Luzern kommt der Erhal­tung von Hotel­baut­en ein gross­es öffentlich­es Inter­esse zu […]. Dieses Inter­esse ist an der betrof­fe­nen Lage direkt am See beson­ders aus­geprägt, han­delt es sich dabei doch um einen städte­baulich und his­torisch beson­ders schutzwürdi­gen Bere­ich […]. Pub­likum­sori­en­tierte Nutzun­gen tra­gen im All­ge­meinen wesentlich zur Aufw­er­tung und Bele­bung des öffentlichen Raums bei (E. 3.5.). 

Das BGer ist der Auf­fas­sung, dass die genan­nten öffentlichen Inter­essen die fak­tis­chen Auswirkun­gen auf die Wirtschaft­stätigkeit klar in den Hin­ter­grund treten liessen.

In Bezug auf die Rüge der Ver­let­zung des Grund­satzes der Gle­ich­be­hand­lung der Gewer­begenossen sagt das BGer, dass die Hotels, welche nicht der Touris­mus­zone zugeteilt wor­den seien, nicht dem Luxu­sseg­ment ange­hörten und damit nicht das­selbe Kun­denseg­ment ansprächen. Indessen könne aber offen bleiben, ob die betr­e­f­fend­en Hotels über­haupt als direk­te Konkur­renten des Hotels Schweiz­er­hof zu beze­ich­nen seien, denn aus raum­planer­isch­er Sicht sei lediglich zu prüfen, ob es Gründe für eine andere Zonen­zuord­nung gebe. Die Hotels lägen in Quartieren mit einem anderen Charak­ter, weshalb eine zonen­mäs­sige Ungle­ich­be­hand­lung sach­lich vertret­bar sei.