Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 9. November 2016 nahm das BGer Stellung zur Zuweisung des Hotels Schweizerhof in Luzern zur Tourismuszone. Die Zuweisung hat u.a. zur Folge, dass 20 % der tatsächlich touristisch genutzten Fläche voraussetzungslos für Wohn- und Arbeitsnutzungen umgenutzt werden können. Darüber hinaus sind Wohn- und Arbeitsnutzungen nur zulässig, soweit sie den touristischen Zweck sichern oder optimieren, was in einem Gutachten nachzuweisen ist. Die Miteigentümergemeinschaft des Hotels Schweizerhof focht die Zuweisung zur Tourismuszone beim BGer an, welches die Beschwerde abweist.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, mit ihrem Entscheid die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und Art. 94 BV) verletzt zu haben. Insbesondere liege eine unzulässige wirtschaftspolitische Massnahme vor, weil die Tourismuszone nicht raumplanerisch bedingt sei. Zudem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verletzt, weil andere Hotelbetriebe nicht der Tourismuszone zugeteilt worden seien.
Unter Hinweis auf das Leiturteil BGE 109 Ia 264 und weitere Entscheide (BGE 111 Ia 93 und Urteil 1C_229/2009) hält das BGer fest, dass die Zuteilung des Grundstücks zur Tourismuszone vorwiegend raumplanerisch bedingt sei. Zur Begründung führt das BGer folgendes an:
Die Schaffung der Tourismuszone in der Stadt Luzern bezweckt unbestrittenermassen, eine (weitgehende) Umnutzung der bestehenden Hotels für Gewerbe oder als Luxuswohnungen zu verhindern. Gerade in touristisch bedeutenden Orten wie Luzern kommt der Erhaltung von Hotelbauten ein grosses öffentliches Interesse zu […]. Dieses Interesse ist an der betroffenen Lage direkt am See besonders ausgeprägt, handelt es sich dabei doch um einen städtebaulich und historisch besonders schutzwürdigen Bereich […]. Publikumsorientierte Nutzungen tragen im Allgemeinen wesentlich zur Aufwertung und Belebung des öffentlichen Raums bei (E. 3.5.).
Das BGer ist der Auffassung, dass die genannten öffentlichen Interessen die faktischen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit klar in den Hintergrund treten liessen.
In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sagt das BGer, dass die Hotels, welche nicht der Tourismuszone zugeteilt worden seien, nicht dem Luxussegment angehörten und damit nicht dasselbe Kundensegment ansprächen. Indessen könne aber offen bleiben, ob die betreffenden Hotels überhaupt als direkte Konkurrenten des Hotels Schweizerhof zu bezeichnen seien, denn aus raumplanerischer Sicht sei lediglich zu prüfen, ob es Gründe für eine andere Zonenzuordnung gebe. Die Hotels lägen in Quartieren mit einem anderen Charakter, weshalb eine zonenmässige Ungleichbehandlung sachlich vertretbar sei.