Im Urteil vom 5. September 2014 lässt sich das BGer zu den Berufspflichten von Anwältinnen und Anwälten vernehmen. In der Sache ging es um die Ausgestaltung des Besuchsrechts eines nicht obhutsberechtigten Vaters. Seine Anwältin A. führte im Gesuch um dringliche Anordnung eines Besuchsrechts über die Weihnachtstage u.a. folgendes aus:
- ihr Mandant habe die Gegenpartei vor dem “Abdriften in die Prostitution” gerettet;
- ihr Mandant habe die Gegenpartei davor geschützt, “als Tänzerin und Call-Girl arbeiten zu müssen”;
- die Gegenpartei wohne “mit einem noch — oder mindestens ehemaligen Zuhälter zusammen, der sich mit seinem Elektronikerlohn keinen Mercedes von Fr. 180’000.– leisten könne”;
- die Gegenpartei habe ihren Gatten mehrfach bestohlen und “ihrem Gatten ihre Exkremente in den Mercedes gesetzt und die Toilette nie gezogen” wenn sie Stuhlgang hatte.
Diese Äusserungen veranlassten die Anwältin der Ehefrau zu einer Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern. Die Aufsichtskommission disziplinierte Anwältin A. mit einer Busse von Fr. 500.–. Während das Kantonsgericht des Kantons Luzern das Urteil der Aufsichtskommission stützte, heisst das BGer die Beschwerde der Anwältin A. gut.
Zur Berufspflicht der Anwältinnen und Anwälte äussert sich das BGer folgendermassen:
Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Dabei dürfen sie energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen […]. Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Äusserungen einer Anwältin oder eines Anwalts haben sachbezogen und nicht darauf ausgerichtet zu sein, den Streit eskalieren zu lassen. Anwältinnen und Anwälte sollen die Gegenpartei nicht unnötig verletzen und jedenfalls keine Äusserungen tätigen, welche in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen […] (E. 2.2).
Das BGer führt weiter aus, dass die Äusserungen eines Anwalts oder einer Anwältin in Wahrnehmung der Interessen ihres Klienten verfassungsrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) gedeckt seien. Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und ‑pflichten nachkämen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern würden, sei bedeutsam, dass die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt werden, ihnen obläge. Die Aufsichtsbehörden hätten sich entsprechend einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind.
Gemäss Auffassung des BGer seien die Äusserungen von Anwältin A. für die Erstreitung eines Besuchsrechts über die Weihnachtstage nicht nötig und hätten unterbleiben können. Allerdings sei zu beachten, dass sie im Rahmen eines erbittert geführten Prozesses um das Sorgerecht erfolgten, in welchem beide Parteien wenig zimperlich miteinander umgegangen seien. Obwohl die Äusserungen von Anwältin A. klar gegen den gebotenen Anstand verstossen würden und ausserhalb von verfahrensrechtlichen Darlegungspflichten nicht getätigt werden könnten, erreichten sie im prozessualen Zusammenhang unter den spezifischen Umständen des Falles die Schwelle eines zu sanktionierenden Verhaltens einer Prozessanwältin oder eines Prozessanwalts noch nicht.