BPG: Neue Regelungen betreffend Anzeigepflicht, Schutznorm und Melderecht

Das Bun­des­per­son­alge­setz (BPG) enthält seit 1. Jan­u­ar 2011 neue Regelun­gen zur Anzeigepflicht und zum Melderecht für Angestellte, die diesem Gesetz unter­fall­en (vgl. Art. 2 Abs. 1 BPG).

Diese sind nun­mehr gemäss Art. 22a Abs. 1 BPG verpflichtet, alle von Amtes wegen zu ver­fol­gen­den Ver­brechen und Verge­hen, von denen sie im Rah­men ihrer beru­flichen Tätigkeit Ken­nt­nis erhal­ten, bei den Strafver­fol­gungs­be­hör­den, bei den Vorge­set­zten oder bei der Eid­genös­sis­chen Finanzkon­trolle anzuzeigen (Anzeigepflicht).

Von Bedeu­tung ist dabei die neue Regelung in Art. 22a Abs. 5 BPG: Danach ist der­jenige, der in guten Treuen eine Anzeige oder Mel­dung erstat­tet (Whistle­blow­ing) oder wer als Zeuge oder Zeu­g­in aus­ge­sagt hat, in sein­er beru­flichen Stel­lung vor allfäl­li­gen daraus resul­tieren­den Benachteili­gun­gen, ins­beson­dere vor ein­er Kündi­gung, geschützt (Schutznorm).

Zudem beste­ht seit­dem gemäss Art. 22a Abs. 4 BPG für Mitar­bei­t­ende (wie auch Pri­vate) die Möglichkeit, Delik­te, die nicht von Amtes wegen ver­fol­gt wer­den sowie andere Unregelmäs­sigkeit­en anonym und direkt bei der Eid­genös­sis­chen Finanzkon­trolle zu melden (Melderecht).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en sich in der Broschüre “Kor­rup­tion­spräven­tion und Whistle­blow­ing” des Eid­genös­sis­chen Per­son­alamts (siehe auch den “Ver­hal­tenskodex der all­ge­meinen Bun­desver­wal­tung” vom 19. April 2000).