Das Bundespersonalgesetz (BPG) enthält seit 1. Januar 2011 neue Regelungen zur Anzeigepflicht und zum Melderecht für Angestellte, die diesem Gesetz unterfallen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BPG).
Diese sind nunmehr gemäss Art. 22a Abs. 1 BPG verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, bei den Strafverfolgungsbehörden, bei den Vorgesetzten oder bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzuzeigen (Anzeigepflicht).
Von Bedeutung ist dabei die neue Regelung in Art. 22a Abs. 5 BPG: Danach ist derjenige, der in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet (Whistleblowing) oder wer als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat, in seiner beruflichen Stellung vor allfälligen daraus resultierenden Benachteiligungen, insbesondere vor einer Kündigung, geschützt (Schutznorm).
Zudem besteht seitdem gemäss Art. 22a Abs. 4 BPG für Mitarbeitende (wie auch Private) die Möglichkeit, Delikte, die nicht von Amtes wegen verfolgt werden sowie andere Unregelmässigkeiten anonym und direkt bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu melden (Melderecht).
Weitere Informationen finden sich in der Broschüre “Korruptionsprävention und Whistleblowing” des Eidgenössischen Personalamts (siehe auch den “Verhaltenskodex der allgemeinen Bundesverwaltung” vom 19. April 2000).