5D_135/2010: Prozesskostenvorschuss im Eheschutzverfahren; Änderung einer Trennungsvereinbarung

Das Bun­des­gericht legt im Urteil vom 9. Feb­ru­ar 2011 (5D_135/2010) die Voraus­set­zun­gen für einen Prozesskosten­vorschuss im Rah­men eines Eheschutzver­fahrens sowie für eine Abän­derung ein­er Tren­nungsvere­in­barung dar.

Die Leis­tung eines Prozesskosten­vorschuss­es durch einen Ehe­gat­ten zu Gun­sten des anderen Ehe­gat­ten set­zt grund­sät­zlich – wie die insoweit sub­sidiäre unent­geltliche Recht­spflege (Art. 29 Abs. 3 BV) – voraus, dass die gesuch­stel­lende Per­son mit­tel­los ist und ihre Rechts­begehren nicht als aus­sicht­s­los erscheinen. Zur Aus­sicht­slosigkeit der Begehren hält das Bun­des­gericht fest:

3.2 Als aus­sicht­s­los sind nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung Begehren anzuse­hen, bei denen die Gewin­naus­sicht­en beträchtlich geringer sind als die Ver­lust­ge­fahren und die deshalb kaum als ern­sthaft beze­ich­net wer­den kön­nen. Dage­gen gilt ein Begehren nicht als aus­sicht­s­los, wenn sich Gewin­naus­sicht­en und Ver­lust­ge­fahren unge­fähr die Waage hal­ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass­gebend ist, ob eine Partei, die über die nöti­gen Mit­tel ver­fügt, sich bei vernün­ftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü­gende Erfol­gsaus­sicht­en beste­hen, beurteilt sich auf­grund ein­er vor­läu­fi­gen und sum­marischen Prü­fung der Prozes­saus­sicht­en (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hin­weisen). Dabei ist es nicht Auf­gabe des Bun­des­gerichts, dem Sachrichter vor­greifend zu prüfen, ob das von der Beschw­erde­führerin im kan­tonalen Ver­fahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, son­dern einzig, ob der von ihm ver­fol­gte Rechts­stand­punkt im Rah­men des sach­lich Vertret­baren liegt beziehungsweise nicht von vorn­here­in unbe­grün­det erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115).

Im vor­liegen­den Fall hat­te die Beschw­erde­führerin in ihrem Eheschutzge­such eine Abän­derung der Tren­nungsvere­in­barung beantragt. Das Bun­des­gericht beschreibt die Bedin­gun­gen hierfür:

5.5.1 Eheschutz­mass­nah­men kön­nen abgeän­dert wer­den, wenn sich die Ver­hält­nisse wesentlich und dauernd geän­dert haben oder die tat­säch­lichen Umstände, die dem Mass­nah­meentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist fern­er ange­bracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergeb­nis als nicht gerecht­fer­tigt her­ausstellt, weil dem Mass­nah­megericht die Tat­sachen nicht zuver­läs­sig bekan­nt waren (Art. 179 Abs. 1 ZGB; Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezem­ber 2006 E. 3 mit Hinweisen).