Nach der Beschlagnahme einer grösseren Menge Hanfs klagte der Eigentümer des Hanfs, der aufgrund seines hohen THC-Gehalts unter das BetmG fiel, gegen den Kanton SZ auf Schadenersatz. Durch falsche Lagerung habe der Hanf einen Grossteil seines THC-Gehalts verloren, wodurch sein Wiederverkaufswert gesunken war. Das BGer beschränkt sich im Ergebnis auf die Feststellung, dass der Hanf legal nicht hätte verkauft werden dürfen:
“Das Ausbleiben eines Gewinns, der nur infolge einer objektiv rechtswidrigen Handlung hätte erzielt werden können, kann keinen haftpflichtrechtlich ersatzfähigen Schaden darstellen.”