2C_934/2010: Hypothetischer Gewinn infolge rechtswidriger Handlung kein Schaden

Nach der Beschlagnahme ein­er grösseren Menge Han­fs klagte der Eigen­tümer des Han­fs, der auf­grund seines hohen THC-Gehalts unter das Bet­mG fiel, gegen den Kan­ton SZ auf Schaden­er­satz. Durch falsche Lagerung habe der Hanf einen Grossteil seines THC-Gehalts ver­loren, wodurch sein Wiederverkauf­swert gesunken war. Das BGer beschränkt sich im Ergeb­nis auf die Fest­stel­lung, dass der Hanf legal nicht hätte verkauft wer­den dürfen: 

Das Aus­bleiben eines Gewinns, der nur infolge ein­er objek­tiv rechtswidri­gen Hand­lung hätte erzielt wer­den kön­nen, kann keinen haftpflichtrechtlich ersatzfähi­gen Schaden darstellen.”