Das BGer hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Käuferin einer custom-made-Software befugt war, die Software weiteren Gesellschaften zur Verfügung zu stellen und diese Software (d.h. ihren Source Code) zu ändern. Die erste Frage war aufgrund einer Vertragsauslegung zu bejahen.
Auch die zweite Frage ist primär eine Frage der vertraglichen Gestaltung (dazu vgl. hier). Das BGer liess diesen Punkt aber offen, weil kein Schaden behauptet worden war. Die Softwarekäuferin war nämlich an sich gezwungen, von der Herstellerin — als alleiniger Inhaberin der Urheberrechte — Wartungsleistungen zu beziehen und Änderungen der Software in diesem Rahmen zu veranlassen. Die Frage wäre also, welchen Preis die Rechtsinhaberin verlangt hätte für die Einräumung des Änderungsrechts, also die Aufgabe ihres Änderungsmonopols und damit einer Einnahmequelle. Die Softwareherstellerin hatte dazu im kantonalen Verfahren aber nichts ausgeführt:
Il s’agissait de chiffrer le prix d’achat du code-source en fonction notamment du coût qu’une renonciation à l’exclusivité du code-source revêtait pour la recourante, laquelle perdait ainsi la possibilité d’obtenir des mandats de maintenance et de développement; cas échéant, il incombait à un expert de déterminer ce prix. Or, il n’apparaît pas que la recourante ait allégué et établi le prix qu’elle aurait pu exiger de la part des intimées.
Alternativ hätte die Herstellerin auch behaupten können, dass ihr infolge der von der Softwarekäuferin durchgeführten Änderungen entsprechende Einnahmen entgangen seien. Auch dazu hatte die Herstellerin allerdings nichts Relevantes behauptet (Nettogewinn aus den hypothetischen Wartungsleistungen):
[…] on ignore en revanche tout des montants que la recourante aurait pu facturer et des bénéfices nets qu’elle aurait pu réaliser pour ces travaux. […] Il s’ensuit que les prétentions de la recourante ne pouvaient qu’être rejetées, indépendamment de la question d’une éventuelle renonciation gratuite au droit d’exclusivité sur le code-source.