Das BGer hatte zu entscheiden, welche Tatsachen noch Gegenstand des Schadensbeweises bilden; konkret leitete die Klägerin einen Schaden aus der Missachtung bestimmter Bedingungen eines Aktienkaufvertrags (SPA) ab.
Strittig war, ob der Schaden bereits mit dem Nachweis des Fehlens des Kaufpreises für die H.-Aktien im Vermögen der Kläger infolge der angeblichen Missachtung einer vertraglichen Pflicht zur Abwicklung des SPA durch die Beklagten als grundsätzlich dargetan betrachtet werden muss oder ob zum primären Schadensbeweis auch gehört, dass die Kaufpreisforderung bei zumutbaren Anstrengungen mit einem Vorgehen gegen die F. Inc. bzw.
die L. uneinbringlich ist.
“Welche Elemente im Einzelfall erstellt sein müssen, dass der Eintritt eines Schadens im Vermögen des angeblich Geschädigten als bewiesen betrachtet werden kann, und damit als zum Gegenstand des vom angeblich Geschädigten zu erbringenden Schadensbeweises zu zählen sind, stellt — wie die damit eng verquickte Frage der Beweislastverteilung — eine nach den Gesichtspunkten der Billigkeit und Angemessenheit zu entscheidende Frage dar (…). Als Entscheidhilfe kann im Einzelfall namentlich dienen, was nach Gesetz oder allgemeiner Lebenserfahrung die Regel und was die Ausnahme ist, konkret ob der Eintritt eines Schadens im Vermögen einer Partei bei einem bestimmten Sachverhalt regelmässig als feststehend und das Ausbleiben des Schadenseintritts als Ausnahme betrachtet werden muss, oder umgekehrt (…). Je nach dem wie diese Frage zu beantworten ist, erscheint es als angemessen, den Schadenseintritt bereits mit diesem Sachverhalt als bewiesen zu betrachten und die tatsächlichen Elemente, die das ausnahmsweise Ausbleiben des Schadens wegen schadenshindernden Umständen — Unterbleiben von zumutbaren schadensmindernden Massnahmen oder Entstehung von anrechenbaren Vorteilen — beschlagen, nicht mehr zum Schadensbeweis zu rechnen oder umgekehrt.”