4C.137/2006: Schadensbeweis

Das BGer hat­te zu entschei­den, welche Tat­sachen noch Gegen­stand des Schadens­be­weis­es bilden; konkret leit­ete die Klägerin einen Schaden aus der Mis­sach­tung bes­timmter Bedin­gun­gen eines Aktienkaufver­trags (SPA) ab.
Strit­tig war, ob der Schaden bere­its mit dem Nach­weis des Fehlens des Kauf­preis­es für die H.-Aktien im Ver­mö­gen der Kläger infolge der ange­blichen Mis­sach­tung ein­er ver­traglichen Pflicht zur Abwick­lung des SPA durch die Beklagten als grund­sät­zlich dar­ge­tan betra­chtet wer­den muss oder ob zum primären Schadens­be­weis auch gehört, dass die Kauf­pre­is­forderung bei zumut­baren Anstren­gun­gen mit einem Vorge­hen gegen die F. Inc. bzw.
die L. unein­bringlich ist.

Welche Ele­mente im Einzelfall erstellt sein müssen, dass der Ein­tritt eines Schadens im Ver­mö­gen des ange­blich Geschädigten als bewiesen betra­chtet wer­den kann, und damit als zum Gegen­stand des vom ange­blich Geschädigten zu erbrin­gen­den Schadens­be­weis­es zu zählen sind, stellt — wie die damit eng verquick­te Frage der Beweis­lastverteilung — eine nach den Gesicht­spunk­ten der Bil­ligkeit und Angemessen­heit zu entschei­dende Frage dar (…). Als Entschei­d­hil­fe kann im Einzelfall namentlich dienen, was nach Gesetz oder all­ge­mein­er Lebenser­fahrung die Regel und was die Aus­nahme ist, konkret ob der Ein­tritt eines Schadens im Ver­mö­gen ein­er Partei bei einem bes­timmten Sachver­halt regelmäs­sig als fest­ste­hend und das Aus­bleiben des Schaden­sein­tritts als Aus­nahme betra­chtet wer­den muss, oder umgekehrt (…). Je nach dem wie diese Frage zu beant­worten ist, erscheint es als angemessen, den Schaden­sein­tritt bere­its mit diesem Sachver­halt als bewiesen zu betra­cht­en und die tat­säch­lichen Ele­mente, die das aus­nahm­sweise Aus­bleiben des Schadens wegen schaden­shin­dern­den Umstän­den — Unterbleiben von zumut­baren schadens­min­dern­den Mass­nah­men oder Entste­hung von anrechen­baren Vorteilen — beschla­gen, nicht mehr zum Schadens­be­weis zu rech­nen oder umgekehrt.”