5C.44/2007: Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Vormund

Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche gegen den Vor­mund ver­jähren nach ZGB 454 I ein Jahr nach Zustel­lung der Schlussrech­nung. Das heisst nach der Lehre, der sich das BGer anschliesst, dass die Ansprüche keines­falls früher ver­jähren; sie ver­jähren aber eben­so wenig vor Ablauf eines Jahres seit Ken­nt­nis des Schadens. Entschei­dend ist also der Ablauf der später aus­gelösten Frist.

Im vor­liegen­den Fall wurde nie eine Schlussabrech­nung erstellt. Die Klage war daher nicht ver­jährt. Sie wäre es im Übri­gen selb­st dann nicht, wenn man — wie ein Teil der Lehre — eine absolute Ver­jährungs­frist wie bei ZGB 455 I anwen­den wollte; diese Frage wurde daher offengelassen.