Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Vormund verjähren nach ZGB 454 I ein Jahr nach Zustellung der Schlussrechnung. Das heisst nach der Lehre, der sich das BGer anschliesst, dass die Ansprüche keinesfalls früher verjähren; sie verjähren aber ebenso wenig vor Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Schadens. Entscheidend ist also der Ablauf der später ausgelösten Frist.
Im vorliegenden Fall wurde nie eine Schlussabrechnung erstellt. Die Klage war daher nicht verjährt. Sie wäre es im Übrigen selbst dann nicht, wenn man — wie ein Teil der Lehre — eine absolute Verjährungsfrist wie bei ZGB 455 I anwenden wollte; diese Frage wurde daher offengelassen.