Revision der VBGÖ (und des BGÖ) betreffend Schlichtungsverfahren

Am 1. Juli 2011 wer­den Änderun­gen der Öffentlichkeitsverord­nung (VBGÖ) in Kraft treten. Hier­durch soll das Schlich­tungsver­fahren nach der Ver­weigerung oder Beschränkung des Zugangs zu amtlichen Doku­menten opti­miert werden.

Gewährt eine Bun­des­be­hörde nicht oder nicht in vollem Umfang Zugang zu amtlichen Doku­menten, kann die Gesuch stel­lende Per­son einen Schlich­tungsantrag an den Eidg. Daten­schutz- und Öffentlichkeits­beauf­tragten (EDÖB) stellen. Die bish­er gel­tende 30-Tage-Frist für den EDÖB, eine Eini­gung her­beizuführen oder eine Empfehlung abzugeben, kann kün­ftig „angemessen ver­längert“ wer­den. Dies gilt bei Schlich­tungsanträ­gen, die eine beson­ders aufwändi­ge Bear­beitung erfordern, weil sie beson­ders viele oder kom­plexe Doku­mente betr­e­f­fen oder weil sie beson­ders schwierige juris­tis­che, tech­nis­che oder poli­tis­che Fra­gen aufw­er­fen. Als weit­ere Neuerung wird die Pflicht der Parteien fest­gelegt, am Schlich­tungsver­fahren mitzuwirken.

Die neue Fris­ten­regelung soll bei der näch­sten Revi­sion des Öffentlichkeits­ge­set­zes (BGÖ) berück­sichtigt werden.