Am 1. Juli 2011 werden Änderungen der Öffentlichkeitsverordnung (VBGÖ) in Kraft treten. Hierdurch soll das Schlichtungsverfahren nach der Verweigerung oder Beschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten optimiert werden.
Gewährt eine Bundesbehörde nicht oder nicht in vollem Umfang Zugang zu amtlichen Dokumenten, kann die Gesuch stellende Person einen Schlichtungsantrag an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) stellen. Die bisher geltende 30-Tage-Frist für den EDÖB, eine Einigung herbeizuführen oder eine Empfehlung abzugeben, kann künftig „angemessen verlängert“ werden. Dies gilt bei Schlichtungsanträgen, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, weil sie besonders viele oder komplexe Dokumente betreffen oder weil sie besonders schwierige juristische, technische oder politische Fragen aufwerfen. Als weitere Neuerung wird die Pflicht der Parteien festgelegt, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken.
Die neue Fristenregelung soll bei der nächsten Revision des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) berücksichtigt werden.