Das BGer erachtet (Urteil 2C_804/2010 vom 17. Mai 2011) unterschiedliche Standgebühren von Taxistandplätzen in der Stadt Zürich je nach Energieeffizienz der Fahrzeuge als gerade noch zulässig:
“Es gehört zu den unternehmerischen Entscheiden der Taxibetriebe, unter den bundesrechtlich zulässigen Fahrzeugen das ihnen zusagende zu wählen. Eine Lenkung dieser unternehmerischen Entscheidung auf dem Wege einer unterschiedlichen Standgebühr ist nur zulässig, wenn sie sich mit sachlichen Überlegungen begründen lässt; je gravierender die Ungleichbehandlung ist, desto gewichtiger müssen die dafür geltend gemachten Gründe sein […].
Der Gemeinderat der Stadt Zürich macht nicht einen konkreten, quantifizierten umwelt- oder energiepolitischen Nutzen der streitigen Gebührendifferenzierung geltend. Er behauptet auch nicht, die Gebührenregelung bilde Teil eines Massnahmenplans im Sinne von Art. 44a USG. Nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführer gibt es in der Stadt Zürich rund 1’500 Taxis. Es ist nicht bekannt, wie viele davon einen öffentlichen Standplatz benützen und durch die Massnahme veranlasst werden könnten, auf energieeffizientere Fahrzeuge zu wechseln. Es ist daher ungewiss, ob die Massnahme wirklich einen spürbaren umweltpolitischen Lenkungseffekt hat, so dass sie fragwürdig erscheinen mag […]. Umgekehrt ist aber der streitige Gebührenunterschied von Fr. 390.– bzw. Fr. 585.– pro Taxi und Jahr zwar nicht gerade vernachlässigbar (vgl. BGE 121 I 129 E. 4b S. 137), aber doch gering. Die Wettbewerbsverzerrung, die sich daraus ergibt, dürfte kaum spürbar sein.[…] Angesichts dieser geringen Ausmasse und der kommunalen Autonomie (Art. 50 BV) bei der Regelung der Benützung des öffentlichen Grundes erweist sich die Gebührendifferenzierung noch als verfassungsmässig.”
Vgl. dazu auch das BGer-Urteil 2C_940/2010 vom 17. Mail 2011 und die Berichterstattung der NZZ.