1C_369/2014: Das in der Gemeindeordnung der Stadt Zürich verankerte 5%-Quorum für Gemeinderatswahlen ist verfassungskonform

Im Urteil vom 28. Novem­ber 2014 befasste sich das BGer mit der
Zuläs­sigkeit des in der Gemein­de­ord­nung der Stadt Zürich ver­ankerten 5%-Quorums
für Gemein­der­atswahlen. Im Anschluss an die Wahl des Gemein­der­ats der Stadt
Zürich für die Leg­is­laturpe­ri­ode 2014–2018 erhob B. Luthiger Stimmrechtsrekurs
an den Bezirk­srat Zürich. Schliesslich gelangte er mit Stimm­rechts­beschw­erde an
das BGer, welch­es seine Begehren abweist. Vor BGer brachte B. Luthiger im
Wesentlichen vor, dass das 5%-Quorum gegen die Rechts­gle­ich­heit (Art. 8 BV) und
die Garantie der poli­tis­chen Rechte (Art. 34 BV) verstosse.

Zunächst erk­lärt das BGer die Funk­tion­sweise der Meth­ode „Dop­pel­ter Pukelsheim“, welche für die
Verteilung der Sitze des Gemein­der­ats der Stadt Zürich zur Anwen­dung komme:

Nach dieser Meth­ode wer­den zunächst die Par­la­mentssitze auf der
Grund­lage der Stim­men, welche die Lis­ten in den einzel­nen Wahlkreisen erzielt
haben, gesamt­städtisch auf die sog. Lis­ten­grup­pen verteilt (Oberzuteilung auf die Lis­ten­grup­pen […]). In einem zweit­en Schritt werden
die den Parteien zugewiese­nen Sitze den einzel­nen Lis­ten in den Wahlkreisen
zugeteilt (Unterzuteilung auf die Listen
[…]). Schliesslich wer­den die einer
Liste zugewiese­nen Sitze nach Mass­gabe der Kan­di­daten­stim­men auf die
kan­di­dieren­den Per­so­n­en verteilt (Sitzverteilung
inner­halb der Lis­ten
[…]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 GO nimmt
eine Lis­ten­gruppe an der Sitzverteilung allerd­ings nur teil, wenn wenigstens
eine ihrer Lis­ten min­destens 5 Prozent aller Parteis­tim­men des betreffenden
Wahlkreis­es erhal­ten hat. Hier­bei han­delt es sich um ein sog. gesetzliches
Quo­rum, dass häu­fig auch Sper­rk­lausel genan­nt wird (E. 3.).

Sodann führt das BGer aus, dass das geset­zliche Quo­rum von Art. 23 Abs.
3 GO zur Folge habe, dass bei den Gemein­der­atswahlen sämtliche Stim­men, die an
Lis­ten­grup­pen gin­gen, deren Lis­ten in keinem Wahlkreis 5 % der Stimmen
erhiel­ten, bei der Man­datsverteilung nicht berück­sichtigt wür­den und
gewicht­s­los blieben. Dies schränke den
von Art. 34 BV umfassten Grund­satz der Erfol­gswert­gle­ich­heit ein.

Schliesslich prüft das BGer, ob für die Ein­schränkung des Grundsatzes
der Erfol­gswert­gle­ich­heit genü­gende sach­liche Gründe beste­hen. Gesetzliche
Quoren bezweck­ten in erster Lin­ie, eine allzu grosse Zer­split­terung der im
Par­la­ment ein­sitzen­den poli­tis­chen Kräfte zu ver­hin­dern. Die mit ein­er grossen
Zer­split­terung der poli­tis­chen Kräfte im Par­la­ment ver­bun­de­nen Gefahren
(Erschwerung der Par­la­mentsar­beit und Schwächung der Stel­lung des Par­la­ments im
Ver­hält­nis zur Regierung) recht­fer­tigten nur massvoll aus­gestal­tete Quoren,
welche die Erfol­gswert­gle­ich­heit nicht zu stark ein­schränk­ten. Mithin stelle die all­ge­meine Gefahr der
durch eine grosse Zer­split­terung der poli­tis­chen Kräfte verursachten
Beein­träch­ti­gung der Effizienz des Rats­be­triebs einen aus­re­ichen­den sachlichen
Grund dar für die mit einem massvollen geset­zlichen Quo­rum verbundene
Ein­schränkung der Erfolgswertgleichheit.

Das BGer habe in kon­stan­ter Recht­sprechung fest­ge­hal­ten, dass 10 % die
max­i­mal zuläs­sige Höhe für geset­zliche Quoren darstell­ten. Angesichts sein­er Aus­gestal­tung sowie der übri­gen Umstände erweise sich
das geset­zliche Quo­rum von Art. 23 Abs. 3 GO ins­ge­samt als massvoll und die mit
ihm ver­bun­dene Ein­schränkung der Erfol­gswert­gle­ich­heit sei sach­lich haltbar. 



Vgl. zur gle­ichen The­matik das Urteil 1C_546/2014 vom 9. Dezem­ber 2014.