Im Urteil vom 28. November 2014 befasste sich das BGer mit der
Zulässigkeit des in der Gemeindeordnung der Stadt Zürich verankerten 5%-Quorums
für Gemeinderatswahlen. Im Anschluss an die Wahl des Gemeinderats der Stadt
Zürich für die Legislaturperiode 2014–2018 erhob B. Luthiger Stimmrechtsrekurs
an den Bezirksrat Zürich. Schliesslich gelangte er mit Stimmrechtsbeschwerde an
das BGer, welches seine Begehren abweist. Vor BGer brachte B. Luthiger im
Wesentlichen vor, dass das 5%-Quorum gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und
die Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV) verstosse.
Zunächst erklärt das BGer die Funktionsweise der Methode „Doppelter Pukelsheim“, welche für die
Verteilung der Sitze des Gemeinderats der Stadt Zürich zur Anwendung komme:
Nach dieser Methode werden zunächst die Parlamentssitze auf der
Grundlage der Stimmen, welche die Listen in den einzelnen Wahlkreisen erzielt
haben, gesamtstädtisch auf die sog. Listengruppen verteilt (Oberzuteilung auf die Listengruppen […]). In einem zweiten Schritt werden
die den Parteien zugewiesenen Sitze den einzelnen Listen in den Wahlkreisen
zugeteilt (Unterzuteilung auf die Listen
[…]). Schliesslich werden die einer
Liste zugewiesenen Sitze nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die
kandidierenden Personen verteilt (Sitzverteilung
innerhalb der Listen […]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 GO nimmt
eine Listengruppe an der Sitzverteilung allerdings nur teil, wenn wenigstens
eine ihrer Listen mindestens 5 Prozent aller Parteistimmen des betreffenden
Wahlkreises erhalten hat. Hierbei handelt es sich um ein sog. gesetzliches
Quorum, dass häufig auch Sperrklausel genannt wird (E. 3.).
Sodann führt das BGer aus, dass das gesetzliche Quorum von Art. 23 Abs.
3 GO zur Folge habe, dass bei den Gemeinderatswahlen sämtliche Stimmen, die an
Listengruppen gingen, deren Listen in keinem Wahlkreis 5 % der Stimmen
erhielten, bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt würden und
gewichtslos blieben. Dies schränke den
von Art. 34 BV umfassten Grundsatz der Erfolgswertgleichheit ein.
Schliesslich prüft das BGer, ob für die Einschränkung des Grundsatzes
der Erfolgswertgleichheit genügende sachliche Gründe bestehen. Gesetzliche
Quoren bezweckten in erster Linie, eine allzu grosse Zersplitterung der im
Parlament einsitzenden politischen Kräfte zu verhindern. Die mit einer grossen
Zersplitterung der politischen Kräfte im Parlament verbundenen Gefahren
(Erschwerung der Parlamentsarbeit und Schwächung der Stellung des Parlaments im
Verhältnis zur Regierung) rechtfertigten nur massvoll ausgestaltete Quoren,
welche die Erfolgswertgleichheit nicht zu stark einschränkten. Mithin stelle die allgemeine Gefahr der
durch eine grosse Zersplitterung der politischen Kräfte verursachten
Beeinträchtigung der Effizienz des Ratsbetriebs einen ausreichenden sachlichen
Grund dar für die mit einem massvollen gesetzlichen Quorum verbundene
Einschränkung der Erfolgswertgleichheit.
Das BGer habe in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass 10 % die
maximal zulässige Höhe für gesetzliche Quoren darstellten. Angesichts seiner Ausgestaltung sowie der übrigen Umstände erweise sich
das gesetzliche Quorum von Art. 23 Abs. 3 GO insgesamt als massvoll und die mit
ihm verbundene Einschränkung der Erfolgswertgleichheit sei sachlich haltbar.
Vgl. zur gleichen Thematik das Urteil 1C_546/2014 vom 9. Dezember 2014.