Das BGer wendet auf die Rückerstattung empfangener Leistungen beim Widerruf des Vertrages durch den Kunden nach OR 40f I Bereicherungsrecht an, so dass die einjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Es erläutert dafür zunächst detailliert seine Rechtsprechung zur Rückabwicklung.
Das BGer fragt nach der Rechtsnatur der entsprechenden Ansprüche. Es hat sich bei der Rückabwicklung eines Vertrags nach Rücktritt infolge einer Vertragsverletzung bekanntlich für die Umwandlungstheorie entschieden (BGE 114 II 152; Kritik der Lehre in BGE 129 III 264 E. 4.1 zurückgewiesen). Bei der Anfechtung eines Vertrags wegen Willensmängeln “entfällt” der Vertrag dagegen ex tunc. Erbrachte Leistungen sind nach den Grundsätzen der Vindikation bzw. den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Bei der Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen wird die erfolgreiche Irrtumsanfechtung aus Praktibilitätsgründen als einer Kündigung ex nunc betrachtet (“Kündigungstheorie”). Hat sich der Willensmangel aber im Synallagma selbst ausgewirkt und war für das Leistungsversprechen des Irrenden in quantitativer Hinsicht bestimmend, werden die Leistungen bei der Rückabwicklung nach OR 20 II modifiziert (“Hier vermag die Anfechtung insoweit zurückzuwirken, als die gegenseitigen Leistungen in gerichtlicher Vertragsanpassung neu bewertet und bei gegebener Kausalität des Irrtums auf ihr Gleichgewicht nach dem Regelungsgedanken von Art. 20 Abs. 2 OR modifiziert werden”; BGE 129 III 320 E. 7.1.4).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn Leistungen im Hinblick auf einen zu schliessenden, aber nicht zustande gekommenen Vertrag erbracht wurden oder bei einem suspensiv bedingten, teilweise erfüllten Vertrag, wenn die Bedingung ausfällt.
Auf dieser Grundlage hält das BGer Folgendes fest:
“Entsprechend ist die Frage, nach welchen Regeln die Vertragsrückabwicklung in Folge eines solchen Widerrufs erfolgt, in Anlehnung an die Praxis zur Rückabwicklung von mit Entstehungsmängeln (Willensmängel, Formmängel) behafteten Verträgen zu entscheiden bzw. von suspensiv bedingten Verträgen nach Ausfall der Bedingung, für die im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz eine möglichst einheitliche Regelung anzustreben ist. Nach dem vorstehend […] Ausgeführten sind auf die strittige Forderung auf Rückerstattung des geleisteten Geldbetrags die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden, so dass die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 67 OR zum Zug kommt.”