In einem Urteil, das voraussichtlich “Le Corbusier III” getauft wird, verweigert das BGer wie bereits in BGE 113 II 190 (“Le Corbusier I”) den Urheberrechtsschutz eines Le Corbusier-Stuhls. Die damals unter dem aURG verwendeten Kriterien seien heute noch vollumfänglich gültig. Anders als damals half aber das UWG nicht weiter, da das BGer keine unlautere Anlehnung an den Namen oder die Möbelserie “LC” iSv UWG 3 d, 3 e oder 2 sah.
Dem Urteil lag eine Auseinandersetzung zwischen der Cassina S.p.A. (Italien), der Inhaberin einer weltweiten, exklusiven Lizenz der Erben von “Le Corbusier” einerseits und einer italienischen Gesellschaft andererseits zugrunde. Letztere hatte nach Darstellung von Cassina Nachahmungen der geschützten Möbel vertrieben. Werbung für ihr Angebot war in der Schweiz erhältlich, und Schweizer Kunden wurden von Italien aus beliefert. Cassina klagte vor dem Zürcher Obergericht.
Strittig war zunächst der Werkcharakter iSv URG 2 II f (Werke der angewandten Kunst) des Modells LC1. Das OGer hatte den Werkcharakter gestützt auf BGE 113 II 190 (“Le Corbusier I”) verneint. Das BGer hält vollumfänglich an seiner damaligen Beurteilung fest (Zitat aus dem neuen Urteil):
“In der Botschaft des Bundesrates […] zum Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 […] wird festgehalten, dass […] im Vergleich zum alten Urheberrechtsgesetz nichts am Anwendungsbereich des Urheberrechts geändert worden sei […]; der Werkbegriff hat sich durch das neue Urheberrecht nicht verändert […]. Die bis dahin ergangene Rechtsprechung wurde demnach mit dem neuen Urheberrechtsgesetz nicht einfach überholt, sondern es kann grundsätzlich darauf zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung zum neuen Urheberrechtsgesetz hat sich insofern weiterentwickelt, als nicht mehr auf die Urheber-Individualität, sondern allein auf die Werk-Individualität abgestellt wird (vgl. die Angaben in Erwägung 2.1). Dabei werden bei der Werkkategorie der Werke der angewandten Kunst vergleichsweise hohe Anforderungen an den individuellen Charakter gestellt […] und es trifft insofern nicht zu, dass die “Zweifelsfallregel” nicht mehr gelte […].
Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid BGE 113 II 190 […] [d]em Stuhl […] die urheberrechtliche Schutzfähigkeit abgesprochen, weil ihm das erforderliche Mass an individuellem Gepräge abging und nicht weil auf heute nicht mehr geltende Kriterien zur Beurteilung der Werkqualität abgestellt worden wäre. Hinsichtlich des individuellen Gepräges des LC 1 Stuhles im Vergleich zu den beiden Vorläufermodellen hat sich seit dem Entscheid BGE 113 II 190 nichts geändert […]”
Der urheberrechtliche Schutz der weiteren Modelle war vor BGer nicht strittig (dazu ebenfalls das Le Corbusier I‑Urteil). – Ein zweiter Streitpunkt betraf den Gegenstand des Verbots: Das Rechtsbegehren hatte ein Verbot des “Verkaufs in der Schweiz” verlangt. Dies hatte das OGer abgewiesen, da das Eigentum nach italienischem Recht mit dem Vertragsschluss in Italien überging. Italienisches Recht war nach IPRG 100 I bzw. IPRG 118 anwendbar. Der Transport der Möbel sei deshalb als eigener Import von Eigentum durch die Käufer zu betrachten. Das BGer schützt diese Überlegung, weil das Rechtsbegehren tatsächlich vom “Verkauf in der Schweiz” gesprochen habe.
Schliesslich war der Schutz des urheberrechtlich nicht geschützten Modells LC1 durch das Lauterkeitsrecht (UWG 3 d bzw. UWG 2; en passant auch UWG 3 e) fraglich. Anders als im erwähnten Urteil Le Corbusier I verneint dies das BGer:
“Anders als in jenem Fall, in dem die damalige Beklagte ihre Erzeugnisse, einschliesslich des Stuhls LC 1, ausdrücklich als Kopien der Le Corbusier-Werke bezeichnet und während einiger Zeit sogar unter dieser Bezeichnung dafür geworben hatte, stellte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Würdigung des aktenkundigen Werbematerials fest, dass die Beschwerdegegner für ihre Nachahmungen grundsätzlich nicht mit dem Namen “Corbusier” warben. Auch sonst verwendeten sie in der Werbung für den Stuhl LC 1 keine Bezeichnungen, die vom durchschnittlichen Konsumenten automatisch als auf Le Corbusier zurückgehend erkannt würden. Eine einheitlich gestaltete Werbung für die ganze Möbelserie, einschliesslich des Stuhles LC 1, lag nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht vor. Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen schloss, die Beschwerdegegner hätten sich bei ihrer Werbung für den nachgemachten Stuhl LC 1 nicht an den Namen von Le Corbusier oder seine Möbelserie “LC” angelehnt, liegt darin keine unrichtige Anwendung von Art. 3 lit. d oder namentlich auch von Art. 3 lit. e UWG.”