Urteil 4A_78/2014 vom 23. September 2014 liegt eine patent- und lauterkeitsrechtliche Streitigkeit zugrunde. Vor Bundesgericht war u.a. eine Missachtung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO gerügt worden. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Fragepflicht und wies die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin war im Prozess vor Bundespatentgericht von der Gegenpartei erst in der Duplik auf eine mangelhafte Substantiierung des Sachverhalts hingewiesen worden. Das Bundespatentgericht wies in der Folge die Klage unter anderem wegen ungenügender Stubstantiierung ab, ohne zuvor auf die Substantiierungsobliegenheiten hinzuweisen (E. 3.3.3). Das Bundespatentgericht warf der Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie habe nicht behauptet, wer wann die fragliche technische Lehre erfunden habe, unter welchen Umständen dies geschen sei, welche technischen Entwicklungsschritte und welche entsprechenden Tests hierfür getätigt worden seien, von wem die Erfindungstätigkeit geleitet worden sei und wer welchen Beitrag an die angebliche Erfindung geleistet habe (E. 3.1).
Das Bundesgericht schützte im Ergebnis die Auffassung des Bundespatentgerichts. Zur Fragepflicht hielt das Bundesgericht das Folgende fest (E. 3.3):
“3.3.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Zur Erhebung der Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO ist eine Partei nur legitimiert, wenn sie glaubhaft machen kann, dass die korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Dabei muss sie aufzeigen, welche Reaktion sie auf die (unterbliebene) Frage gegeben hätte. Ohne einen entsprechenden Nachweis fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse […].
[…]
3.3.3. Die Rüge wäre überdies ohnehin unbegründet: Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung das Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll […]. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen […]. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei […].
Die Beklagte hatte mit Duplik vom 28. Februar 2013 unter anderem geltend gemacht, zur Abtretungsklage sei nur berechtigt, wer auch Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger sei. Die Klägerin benenne aber keinen Erfinder, von dem sie das Recht ableiten könne, weshalb sie nicht aktivlegitimiert sei. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 hielt die Klägerin fest, in der Duplik vom 28. Februar 2013 habe die Beklagte erstmals ihre Aktivlegitimation in Frage gestellt. Entsprechend machte die Klägerin weitere Angaben dazu, wer sich in ihrem Entwicklungsteam mit der Erarbeitung des Know-hows des Streitpatents befasst habe und reichte Übertragungsverträge aus dem Jahre 2009 zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die Unvollständigkeit ihrer Vorbringen hinsichtlich der Aktivlegitimation […] tatsächlich erkannte und sich zu einer entsprechenden Stellungnahme mit ergänzenden Vorbringen und Beweisanträgen veranlasst sah. Unter diesen Umständen bleibt eine Pflicht des Gerichts, die anwaltlich vertretene Klägerin auf die fragliche Unvollständigkeit ihrer Vorbringen aufmerksam zu machen, ausser Betracht. Eine Unbeholfenheit der Klägerin, die einen Ausgleich der durch den Verhandlungsgrundsatz gestellten Anforderungen an ihren Tatsachenvortrag rechtfertigen könnte, liegt ebenso wenig vor wie ein besonderer Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Schlüssigkeit ihrer Vorbringen. Die erwähnte Eingabe der Klägerin […] wurde von der Vorinstanz […] als verspätet erachtet und aus diesem Grund nicht zugelassen. Dass die Vorinstanz ihre Eingabe zu Unrecht als verspätet beurteilt und damit ihre Verfahrensrechte verletzt hätte, macht die Klägerin nicht geltend. Die gerichtliche Fragepflicht nimmt den Parteien jedenfalls nicht die Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung ab […].
Es braucht daher nicht vertieft zu werden, wie weit die gerichtliche Fragepflicht bei mangelhaft substantiierten Vorbringen gehen muss […]. Ebenso kann offenbleiben, ob die gerichtliche Fragepflicht allgemein entfällt, wenn die Gegenpartei auf den Mangel aufmerksam gemacht hat […].”