Wie berichtet (hier, hier und hier) befindet sich das UWG in Revision. Inzwischen wurde der Entwurf der Revision vorgelegt.
Nicht alle der neuen lit. von Art. 3 werden in der Botschaft erläutert; lit s (unvollständige Angaben bei Angeboten im elektronischen Geschäftsverkehr), lit t (Versprechen eines Gewinns, der an bestimmte Bedingungen geknüpft ist) und lit u (Nichtbeachten von Werbesperren) wurden erst nachträglich auf Initiative des Ständerats in den Entwurf aufgenommen.
Eine Einigung wurde schliesslich auch in Bezug auf UWG 8 gefunden; die Bestimmung wird folgenden Wortlaut haben:
“Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.”