Selbst wenn man im Grunde rechthat, kann man im Unrecht sein, wenn man die erforderliche Mitwirkung im Verfahren vermissen lässt. Diese Erfahrung musste ein Beschwerdeführer machen, der fast zeitgleich ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs bei der Staatsanwaltschaft und eine Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft vor dem Kantonsgericht einreichte. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde mit dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 1B_244/2011 vom 24. Juni 2011 als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Rüge des Beschwerdeführers, es führe zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen, wenn an Stelle des bereits hängigen Rechtsstreits um Verweigerung der Haftverlängerung ein neues Haftentlassungsverfahren angehoben werden müsse, sei zwar nicht unbegründet (E. 2.2.)
2.1 […]. Ein allenfalls laufendes Verfahren gemäss Art. 227 StPO kann demzufolge gegenstandslos werden, wenn die sich in Unter- suchungshaft befindende Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Der Häftling kann weiterhin in erster Linie die Entlassung aus der Haft anstreben und die Strafe vorzeitig antreten, weil er beispielsweise für den Fall des Scheiterns seiner Entlassungsbemühungen das Strafvollzugsregime vorzieht […].
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe es aber an der in guten Treuen vorauszusetzenden Mitwirkung im Verfahren fehlen lassen, so dass er die sich aus mangelnder Information des Gerichts ergebenden Weiterungen und Verfahrensverzögerungen zumindest mitverursacht habe (E. 2.3).
2.4 Wenn das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde gutheissen würde, so müsste es den angefochtenen Entscheid aufheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung des Begehrens um Haftbeendigung an das Kantonsgericht zurückweisen […]. Vor dieser Instanz hat der Beschwerdeführer aber bereits ein Beschwerdeverfahren um Haftentlassung anhängig gemacht, das er bis zum Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils hat einstellen lassen. Er hat somit selber für die Verzögerung seines Begehrens um Beendigung der Haft durch die Vorinstanz gesorgt und das Zuwarten zurzeit selbst zu verantworten. Seine mangelhafte Mitwirkung hat zudem zur Folge, dass sich Doppelspurigkeiten und unnötige Weitläufigkeiten ergeben haben, was den Interessen der Prozessökonomie, die bei korrektem Vorgehen für den Einwand des Beschwerdeführers sprechen würden […], zuwiderläuft.
Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht höchstens eine Rückweisung an die Vorinstanz, bei der er bereits ein inhaltlich gleiches Begehren anhängig gemacht hat, erreichen kann, hat das bundesgerichtliche Urteil für ihn keinen praktischen Nutzen. Es fehlt ihm daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde; dieses ist während der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Bundesgericht dahingefallen.