Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO war Gegenstand des Urteils 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011, das zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, welche den Haftgrund bejaht hatte, weil der — einer Tötung verdächtigte und als “reisegewandt” eingeschätzte — Beschwerdeführer vor seiner Haftentlassung einer ambulanten Heilbehandlung nach Art. 63 StGB zur suchtspezifischen Behandlung seiner früheren Alkoholabhängigkeit bedürfe.
Laut Gutachten neige der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss zu inadäquaten Konfliktlösungen und psychogenen Kurzschlussreaktionen; zudem weise er akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge auf, die gewisse psychische Auffälligkeiten offenbarten. Diese in seiner psychischen Angeschlagenheit wurzelnde Unberechenbarkeit und die drohende hohe Freiheitsstrafe seien gewichtige Indizien für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Bei dieser Sachlage lasse sich der Fluchtgefahr nicht mit allfälligen strafprozessualen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO (wie z.B. eine Gesprächs- und Antabustherapie) ausreichend begegnen.
Zum Haftgrund der Fluchtgefahr, mit der die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren gesichert werden soll, verweist das Bundesgericht auf frühere Urteile:
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil 1B_172/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.3).
Ferner hält das Bundesgericht fest, dass
3.4 […] im Haftprüfungsverfahren entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB praxisgemäss nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2010 vom 25. Januar 2010).