1B_728/2011: Richterliche Erwägung von (mehreren) Haftgründen

Im Urteil 1B_728/2011 vom 13. Jan­u­ar 2012 äussert sich das Bun­des­gericht zu der Frage, inwieweit sich ein Haftrichter in seinem Entscheid zu weit­eren möglichen Haft­grün­den äussern sollte, wenn er bere­its einen beson­deren Haft­grund als gegeben erachtet.

2.7 […] Sollte die Vorin­stanz […] einen Haft­grund beja­hen, bräuchte sie grund­sät­zlich nicht zu prüfen, ob ein weit­er­er hinzukomme, da ein Haft­grund für die Aufrechter­hal­tung der Haft genügt. Erscheint ein angenommen­er Haft­grund diskutabel, kann es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den beson­deren Beschle­u­ni­gungs­grund­satz in Haft­sachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) allerd­ings auf­drän­gen, dass sich ein Gericht zu zusät­zlichen Haft­grün­den äussert. So kann gegebe­nen­falls ver­hin­dert wer­den, dass die Rechtsmit­telin­stanz, wenn diese einen Haft­grund verneint, die Sache an es zurück­weisen muss zur Prü­fung, ob ein ander­er gegeben sei (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG).