Im Urteil 1B_728/2011 vom 13. Januar 2012 äussert sich das Bundesgericht zu der Frage, inwieweit sich ein Haftrichter in seinem Entscheid zu weiteren möglichen Haftgründen äussern sollte, wenn er bereits einen besonderen Haftgrund als gegeben erachtet.
2.7 […] Sollte die Vorinstanz […] einen Haftgrund bejahen, bräuchte sie grundsätzlich nicht zu prüfen, ob ein weiterer hinzukomme, da ein Haftgrund für die Aufrechterhaltung der Haft genügt. Erscheint ein angenommener Haftgrund diskutabel, kann es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) allerdings aufdrängen, dass sich ein Gericht zu zusätzlichen Haftgründen äussert. So kann gegebenenfalls verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz, wenn diese einen Haftgrund verneint, die Sache an es zurückweisen muss zur Prüfung, ob ein anderer gegeben sei (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG).