In der Auseinandersetzung zwischen Denner und Nespresso hatte Espresso im Januar 2011 ein superprovisorisches Vertriebsverbot erreicht. Nespresso erhob Beschwerde vor BGer, das die Sache im Juni 2011 zu neuer Entscheidung ans HGer SG zurückwies (wir haben hier, hier und hier berichtet). Das HGer SG hat jetzt erneut entschieden: Da laut BGer ein technisches Gutachten einzuholen war, weil dem Richter das technische Wissen fehle (“… ist es auch unter diesem Gesichtspunkt unhaltbar, ohne eigene Sachkunde und ohne Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen auf bestrittene Parteibehauptungen der Beschwerdegegnerinnen abzustellen…”), konnte das Gericht nicht mehr sagen, eine Markenrechtsverletzung sei glaubhaft. Der Leitsatz des Urteils (Urteil vom 29. August 2011, HG.2011.199) lautet wie folgt:
“Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausführte, für das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umständen völlig offen und für den zuständigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen hätten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung eines in einem früheren Zeitpunkt verfügten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erfüllt.”