HGer SG in Sachen Denner vs. Espresso: Glaubhaftmachung gescheitert, da Kurzgutachten erforderlich

In der Auseinan­der­set­zung zwis­chen Den­ner und Nespres­so hat­te Espres­so im Jan­u­ar 2011 ein super­pro­vi­sorisches Ver­trieb­sver­bot erre­icht. Nespres­so erhob Beschw­erde vor BGer, das die Sache im Juni 2011 zu neuer Entschei­dung ans HGer SG zurück­wies (wir haben hier, hier und hier berichtet). Das HGer SG hat jet­zt erneut entsch­ieden: Da laut BGer ein tech­nis­ches Gutacht­en einzu­holen war, weil dem Richter das tech­nis­che Wis­sen fehle (“… ist es auch unter diesem Gesicht­spunkt unhalt­bar, ohne eigene Sachkunde und ohne Beizug eines unab­hängi­gen gerichtlichen Sachver­ständi­gen auf bestrit­tene Parteibehaup­tun­gen der Beschw­erdegeg­ner­in­nen abzustellen…”), kon­nte das Gericht nicht mehr sagen, eine Marken­rechtsver­let­zung sei glaub­haft. Der Leit­satz des Urteils (Urteil vom 29. August 2011, HG.2011.199) lautet wie folgt:

Nach­dem das Bun­des­gericht in seinem Rück­weisungsentscheid aus­führte, für das Urteil im Mass­nah­mev­er­fahren seien tech­nis­che Fra­gen auss­chlaggebend, welche der Richter man­gels tech­nis­chem Sachver­stand nicht beurteilen könne, gilt es ein Kurzgutacht­en einzu­holen. Das Ergeb­nis des Gutacht­ens und damit der Aus­gang des Ver­fahrens sind unter solchen Umstän­den völ­lig offen und für den zuständi­gen Richter nicht vorausse­hbar. Man­gels tech­nis­chem Sachver­stand ist es ihm auch nicht möglich, Wahrschein­lichkeit­en in die eine oder andere Rich­tung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Ver­fahrens­stand nicht mehr davon aus­ge­gan­gen wer­den, die Gesuch­stel­lerin­nen hät­ten erfol­gre­ich nachgewiesen, dass mehr für die behauptete Marken­rechtsver­let­zung spricht als dage­gen. Die Voraus­set­zun­gen für eine Aufrechter­hal­tung eines in einem früheren Zeit­punkt ver­fügten Ver­trieb­sver­bots sind damit nicht mehr erfüllt.”