Die Fachgruppe Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Zürich (hawi.uzh) hat die beiden St. Galler Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen (HG.2011.10-HGP vom 10. Januar 2011) und vorsorgliche Massnahmen (HG.2011.10-HGP vom 4. März 2011) in Sachen “Nestlé vs. Denner” in einem Beitrag vom 5. Mai 2011 zusammengefasst.
Die Nestlé Nespresso AG, Gesuchstellerin zusammen mit der Société des Produits Nestlé AG, vertreibt als Schweizer Marktführerin Kaffeekapseln (sog. Nespresso-Kapseln), die pro Kapsel CHF 0.50 kosten und als Formmarke hinterlegt sind. Den zugehörigen Werbeslogan „What else?“ liess sie für “café“ als Wortmarke registrieren. Seit Mitte Dezember 2010 bot die Denner AG zum Einführungspreis von CHF 0.25 pro Kapsel an, die von der Alice Allison SA in Graubünden hergestellt wurden; beide waren die Gesuchsgegnerinnen. Zusätzlich publizierte Denner verschiedene Werbeinserate mit dem Inhalt “Denner, was suscht“ und “kompatibel zu Ihrer Nespressomaschine und Ihrem Budget“.
Im Januar 2011 wurden der Verkauf von Denner-Kapseln und die Werbeinserate durch superprovisorische Massnahmen des Handelsgerichts St. Gallen verboten, weil die Verletzung marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche von Nespresso glaubhaft gemacht war. Der St. Galler Handelsgerichtspräsident hat diese Massnahmen im März 2011 aufgehoben, so dass Denner seine Kapseln unter bestimmten Auflagen in der Werbung wieder verkaufen darf.
Im Zentrum der Verfahren standen die Rechtsfragen, ob (i) die Form der Denner-Kapsel technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MschG ist, so dass die Nespresso-Kapsel vom Markenschutz auszuschliessen ist; (ii) ob eine Verwechslungsgefahr wegen Nachahmung eines kennzeichnungsfähigen Elements gemäss Art. 3 lit. d UWG bestand; und (iii) ob der von Denner gewählte Werbeslogan eine gedankliche Verbindung zu den Nespresso-Kapseln schafft, so dass bei dieser Reklame eine unlauteren Anlehnung gemäss Art. 3 lit. e UWG als auch eine schmarotzerische Rufausbeutung gemäss Art. 2 UWG vorliegt.
Siehe auch die Berichterstattung der NZZ.