Ein Schiedsurteil kann aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs angefochten werden, wenn das Schiedsgericht seinem Entscheid einen Rechtsgrund zugrundezulegen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Das BGer auferlegt sich bei der Frage, ob die Rechtsanwendung als überraschend in diesem Sinne zu qualifizieren ist, aber Zurückhaltung.
Das BGer erwähnt nun im Urteil 4A_374/2011, diese Zurückhaltung nicht nur bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern auch im Rahmen der Binnenschiedsgerichtsbarkeit üben zu wollen.