Mit Entscheid 4A_202/2016 vom 3. August 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport
(“TAS”) ab. Der Entscheid basierte auf dem folgenden Sachverhalt:
B. ist ein professioneller Radrennfahrer (Beschwerdegegner 1). Die C. Sàrl hielt die Rechte am Bild von B. (Beschwerdegegnerin 2). Die A. SA ist ein professionellles Radrennfahrer Team (Beschwerdeführerin).
B. schloss im September 2010 mit
der A. SA einen als “Self-employed
Agreement” bezeichneten Vertrag ab. Am gleichen Datum ging die C. Sàrl mit
der A. SA einen als “Agreement on Image Rights” bezeichneten Vertrag ein.
der A. SA einen als “Self-employed
Agreement” bezeichneten Vertrag ab. Am gleichen Datum ging die C. Sàrl mit
der A. SA einen als “Agreement on Image Rights” bezeichneten Vertrag ein.
Im
Juli 2012 wurde B. anlässlich der Tour de France positiv auf Doping getestet. Im Juni 2013 kündigte die A. SA beide Verträge rückwirkend auf Juli 2012.
Juli 2012 wurde B. anlässlich der Tour de France positiv auf Doping getestet. Im Juni 2013 kündigte die A. SA beide Verträge rückwirkend auf Juli 2012.
Im August 2014 schlossen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, gestützt auf die B.
und die C. Sàrl ein Schiedsverfahren gegen die A. SA einleiteten. Die Schiedsvereinbarung enthielt die folgende Rechtswahl:
und die C. Sàrl ein Schiedsverfahren gegen die A. SA einleiteten. Die Schiedsvereinbarung enthielt die folgende Rechtswahl:
The
parties authorise the Arbitral Tribunal to assist them in reaching a settlement
and, if it deems it appropriate, to decide ex aequo et bono. Applicable law
should be X.________ law; the Arbitral Tribunal can also apply any rule of law
that it will consider appropriate.
Das
Schiedsgericht verurteilte die A. SA zur Zahlung von gesamthaft rund EUR 2 Millionen
an B. und die C. Sàrl.
Schiedsgericht verurteilte die A. SA zur Zahlung von gesamthaft rund EUR 2 Millionen
an B. und die C. Sàrl.
Die A. SA erhob Beschwerde gegen diesen Schiedsspruch. Sie rügte mitunter die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs unter dem
Gesichtspunkt der überraschenden Rechtsanwendung. Sie argumentierte, dass das
Schiedsgericht mit einer unverständlichen und unvorhersehbaren
Argumentation unter dem Vorwand der Anwendung der ex aequo et bono-Rechtswahl das Schweizer Recht angewendet habe, obwohl alle Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz im
Staat X. hätten und das Recht von X. in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich erwähnt worden sei. Die A. SA behauptete, ihr wäre nicht die Möglichkeit gewährt
worden, nur schon Einwände gegen die blosse Anwendbarkeit des Schweizer
Rechts vorzubringen.
Gesichtspunkt der überraschenden Rechtsanwendung. Sie argumentierte, dass das
Schiedsgericht mit einer unverständlichen und unvorhersehbaren
Argumentation unter dem Vorwand der Anwendung der ex aequo et bono-Rechtswahl das Schweizer Recht angewendet habe, obwohl alle Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz im
Staat X. hätten und das Recht von X. in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich erwähnt worden sei. Die A. SA behauptete, ihr wäre nicht die Möglichkeit gewährt
worden, nur schon Einwände gegen die blosse Anwendbarkeit des Schweizer
Rechts vorzubringen.
Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten. Angesichts der Formulierung der Rechtswahlklausel konnten die Parteien nicht
ausschliessen, dass das Schiedsgericht ein anderes Recht als das von X. anwenden oder gar nur auf der Grundlage von ex aequo et bono entscheiden würde. Die A. SA hätte vielmehr mit der Anwendung des Schweizer Rechts rechnen können in Anbetracht des Umstandes, dass das
Schiedsgericht aus drei Schweizer Anwälten bestand, das TAS seinen Sitz in
der Schweiz hat und das Schweizer Recht als das dispositives Recht im
ordentlichen Verfahren vor dem TAS gilt.
ausschliessen, dass das Schiedsgericht ein anderes Recht als das von X. anwenden oder gar nur auf der Grundlage von ex aequo et bono entscheiden würde. Die A. SA hätte vielmehr mit der Anwendung des Schweizer Rechts rechnen können in Anbetracht des Umstandes, dass das
Schiedsgericht aus drei Schweizer Anwälten bestand, das TAS seinen Sitz in
der Schweiz hat und das Schweizer Recht als das dispositives Recht im
ordentlichen Verfahren vor dem TAS gilt.
Das Bundesgericht bemerkte weiter, dass die Verfahrensordnung (Order of procedure) die folgende Klausel enthielt:
In view
of the discretion granted to the Panel by the Parties, of their written
submissions and of the fact that they chose Swiss arbitrators, the Panel deems
it appropriate to decide this case ex aequo et bono and to refer to Swiss law
whenever it deems it appropriate.
Auch mit Blick auf diese Bestimmung bemängelte das Bundesgericht die Argumentation der A. SA, von der Anwendung des Schweizer Rechts überrascht worden zu sein, mit dem Hinweis darauf, dass sich die A. SA bei Erhalt der Verfahrensordnung nicht etwa gegen diese gewehrt, sondern diese vielmehr vorbehaltslos unterzeichnet habe.
Gemäss Bundesgericht konnten weder die
Anwendung des Schweizer Rechts noch die rechtlichen Folgerungen überraschen.
Anwendung des Schweizer Rechts noch die rechtlichen Folgerungen überraschen.