Das BGer schützt in einem umfangreichen Entscheid ein Urteil des OGer SO weitgehend, das in einer Streitigkeit zwischen dem US-amerikanischen Getränkehersteller Go Fast Sports & Beverage Co. und europäischen bzw. schweizerischen Distributoren ergangen war (interessant sind die sehr ausführlichen Rechtsbegehren der Parteien). Die Herstellerin hatte gegen die (zum Zeitpunkt der Klage ex-)Distributoren u.a. auf Unterlassung des Vertriebs nach Beendigung eines Vertriebsvertrags geklagt.
Strittig war u.a. die Dauer des Vertriebsvertrags. Das OGer SO hatte dabei zu Recht auf die erheblichen Investitionen der Distributorin abgestellt und deshalb eine längere Dauer — hier 5 Jahre — angenommen.
Ferner hatte das OGer SO das Begehren um Übertragung der diverser Marken und Domainnamen abgewiesen, u.a. aufgrund der Erwägung, dass die klägerische Wortmarke “GO FAST” Gemeingut (MSchG 2 lit. a) und folglich nichtig sei. Sie lehnte sich dabei an den “Be Relaxed”-Entscheid des HABM (R 1583/2009–2 B‑RELAXED) an. Das BGer lässt diese Frage offen, weil die Klägerin ihren Anspruch ohnehin auf das UWG stützen konnte und eine Markenübertragung nicht in Frage kam.
Zum zweiten Punkt hält das BGer insb. fest, dass
- ein Übertragungsbegehren iSv MSchG 53 nicht nur für eingetragene Marken in Frage kommt, sondern auch für Marken im Anmeldestadium;
- das MSchG 53 keine Rechtsgrundlage ist für die Übertragung von Domainnamen;
- nur nichtige bzw. nichtig zu erklärende Marken Gegenstand des Übertragungsbegehrens sein können, insbesondere, wenn ein relativer Ausschlussgrund (MSchG 3) vorliegt;
- nur Marken erfasst sind, auf die der Kläger selbst Anspruch hätte, die also mit dem Zeichen, aus dem sich das bessere Recht des Klägers ergibt, identisch oder beinahe identisch sind, so dass bloss ähnliche und vom Kläger nicht gebrauchte Marken nicht erfasst sind.