4A_577/2011: keine Beschwerde vor BGer gegen die Verweigerung superprovisorischer Massnahmen (amt. Publ.)

Das BGer bestätigt die beste­hende Recht­sprechung, dass der Entscheid über ein Begehren um super­pro­vi­sorischen Rechtss­chutz nicht direkt beim BGer ange­focht­en wer­den kann. Zuvor ist das kon­tradik­torische Ver­fahren vor dem Mass­nah­merichter nach ZPO 261 ff. zu durch­laufen. Das gilt auch bei ein­er Ablehnung des Gesuchs. Dies ver­tritt auch die wohl herrschende Lehre zur ZPO. Neben der Let­ztin­stan­zlichkeit fehle idR auch das Rechtss­chutz­in­ter­esse (BGG 76 I b).