Das BGer bestätigt die bestehende Rechtsprechung, dass der Entscheid über ein Begehren um superprovisorischen Rechtsschutz nicht direkt beim BGer angefochten werden kann. Zuvor ist das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmerichter nach ZPO 261 ff. zu durchlaufen. Das gilt auch bei einer Ablehnung des Gesuchs. Dies vertritt auch die wohl herrschende Lehre zur ZPO. Neben der Letztinstanzlichkeit fehle idR auch das Rechtsschutzinteresse (BGG 76 I b).