Nach dem Tod ihres Ehemannes ist eine Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht erfolglos gegen dessen Testament vorgegangen, in dem er seine Ehefrau und die Adoptivtochter auf den Pflichtteil verwies sowie seinen Adoptivsohn als Alleinerbe einsetzte. Kurz vor seinem Ableben war die Ehe geschieden und die Ehescheidungskonvention genehmigt worden; da der Tod aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eintrat, erwuchs das Scheidungsurteil nicht in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid, der die Ungültigerklärung des Testaments ablehnte, wird mit Urteil 5A_370/2011 vom 5. September 2011 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin begehrte die Hinzurechnung eines sechsstelligen Betrages zu den Errungenschaftsaktiven bzw. zum Nachlass, weil der Erblasser sich dieser Summe in Schmälerungsabsicht entäussert hätte. Nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sind Vermögensentäusserungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern. Ist eine Schmälerungsabsicht zu beurteilen, überprüft das Bundesgericht den Schluss, den die Vorinstanz aus diesbezüglichen Indizien gezogen hat, als Rechtsfrage – wie auch die Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG (vgl. BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456). Vorliegend kann allein aus der Tatsache der Enterbung sowie aus dem unbekannten Verwendungszweck eines vom Konto des Erblassers von diesem abgehobenen Geldbetrages nicht auf eine Schmälerungsabsicht geschlossen werden (E. 4).
Ferner verlangt die Beschwerdeführerin die Zuweisung der zum Nachlass gehörigen Liegenschaft zu Eigentum, wobei sie ihren Anspruch auf Art. 219 Abs. 3 ZGB stützt. Dieser Bestimmung zufolge kann dem überlebenden Ehegatten auf sein Verlangen das Eigentum am Haus eingeräumt werden, worin die Ehegatten gelebt haben, sofern die Umstände es rechtfertigen; vgl. Art. 4 ZGB. Da hier keine besonderen Umstände vorgetragen wurden, die eine Übertragung der Immobilie rechtfertigen, fehlt es mithin an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Eigentumszuweisung (E. 5).
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Enterbung nach Art. 477 Ziff. 2 ZGB, die vom Erblasser vorgenommen wurde, weil Ehefrau und Adoptivtochter ihm gegenüber die ihnen obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hatten. Das Bundesgericht bestätigt auch insoweit die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin habe vor einem Spitalaufenthalt ihres Ehemannes die nötigen Hilfeleistungen nicht vorgenommen und zugelassen, dass der Erblasser in eine lebensbedrohliche Situation geraten sei. Er habe einige Jahre sein Essen in einem Mikrowellenherd wärmen und dort einnehmen müssen; sie habe ihm auch eine WC-Schüssel neben dem Bett einbauen lassen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Ersparnisse des Erblassers auf ihre Konti überweisen lassen und diesem bis zum Erlass einer dringlichen Massnahme die finanzielle Unterstützung versagt. Die AHV-Einkünfte des Erblassers, auf die dieser keinen Zugriff mehr gehabt hatte, sowie die Mietzinseinnahmen aus seinem Haus seien auf ihre Konti geflossen und von ihr verwaltet worden. Auch seine Ersparnisse von rund einer Million Franken seien auf eines ihrer Konti transferiert worden. Mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin ihre ehelichen Beistandspflichten schwer verletzt (E. 6).