4A_75/2011: willkürlicher Verzicht auf die Ansetzung einer Nachfrist bei Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs

Das BGer kassiert ein Urteil des HGer ZH und eines des Kass­Ger ZH im Zusam­men­hang mit ein­er Fris­ter­streck­ung. Der Beschw­erde­führerin war als Beklagter “ein­ma­lig” Frist für die Klageant­wort ange­set­zt wor­den. Am let­zten Tag dieser Frist ersuchte die Beklagte um eine Fristver­längerung mit der Begrün­dung, dem Geschäfts­führer sei “im Okto­ber seit Monat­en eine nicht ver­schieb­bare Abwe­sen­heit von mehreren Wochen dazwis­chen gekom­men.” Das Fris­ter­streck­ungs­ge­such wurde abgewiesen, ohne dass eine Not­frist gewährt wurde. Das HGer wies Begehren der Beklagten um Anset­zung ein­er Nach­frist ab.

Das Kass­Ger ZH schützte diesen Entscheid. Es hat­te erwogen, dass bei unbe­grün­de­tem Erstreck­ungs­ge­such eine kurze Nach­frist anzuset­zen sei, sofern das Gesuch nicht trö­lerisch erscheine. Eine Not­frist könne jedoch unterbleiben, wenn sie zum vorn­here­in als sinn­los erscheine. Dies habe hier vorgele­gen; für die kurzfristige Ein­re­ichung ein­er genü­gen­den Klageant­wort seien keine konkreten Anze­ichen vorhan­den gewesen.

Das BGer gibt der Beklagten nun Recht: 

Indessen ist in der Tat nicht nachvol­lziehbar, weshalb die Abweisung des Erstreck­ungs­ge­suchs nicht mit ein­er kurzen Nach­frist ver­bun­den wurde. Nach der vom Kas­sa­tion­s­gericht selb­st wiedergegebe­nen Recht­sprechung bildet die Anset­zung ein­er kurzen Nach­frist den Regelfall. Demgemäss bedarf es kein­er konkreten Anze­ichen dafür, dass eine kurze Nach­frist für die Klageant­wort auch genutzt werde. Vielmehr darf nach dieser Recht­sprechung von der Anset­zung ein­er kurzen Nach­frist nur dann abge­se­hen wer­den, wenn konkrete Anze­ichen dafür beste­hen, dass sie ohne­hin nicht genutzt wer­den wird. Indem das Kas­sa­tion­s­gericht ohne ersichtlichen Grund von sein­er eige­nen Recht­sprechung abwe­icht, ver­fällt es in Willkür. Die von der Beschw­erde­führerin ange­führte mehrwöchige Abwe­sen­heit ihres Geschäfts­führers schliesst die Wahrung ein­er kurzen Nach­frist durch die Beschw­erde­führerin keineswegs aus.[…] Aber selb­st bei Abwe­sen­heit ist namentlich mit Blick auf die heute vorhan­de­nen Kom­mu­nika­tion­s­möglichkeit­en die Annahme nicht nachvol­lziehbar, der Geschäfts­führer der Beschw­erde­führerin hätte sich angesichts des Ern­stes der Lage bei Gewährung ein­er Not­frist von weni­gen Tagen nicht entsprechend ein­gerichtet und zumin­d­est zum Tat­säch­lichen eine Eingabe ver­fasst und als Klageant­wort ein­gere­icht. Ent­ge­gen der offen­bar von der Beschw­erdegeg­ner­in vertrete­nen Mei­n­ung ist für die Anset­zung ein­er kurzen Nach­frist nach Abweisung eines Fris­ter­streck­ungs­ge­suchs nach der ange­führten kan­tonalen Prax­is ger­ade nicht erforder­lich, dass ein eigentlich­er Not­fall dar­ge­tan ist, hätte doch dies­falls bere­its das Fris­ter­streck­ungs­ge­such bewil­ligt wer­den müssen.