Das BGer kassiert ein Urteil des HGer ZH und eines des KassGer ZH im Zusammenhang mit einer Fristerstreckung. Der Beschwerdeführerin war als Beklagter “einmalig” Frist für die Klageantwort angesetzt worden. Am letzten Tag dieser Frist ersuchte die Beklagte um eine Fristverlängerung mit der Begründung, dem Geschäftsführer sei “im Oktober seit Monaten eine nicht verschiebbare Abwesenheit von mehreren Wochen dazwischen gekommen.” Das Fristerstreckungsgesuch wurde abgewiesen, ohne dass eine Notfrist gewährt wurde. Das HGer wies Begehren der Beklagten um Ansetzung einer Nachfrist ab.
Das KassGer ZH schützte diesen Entscheid. Es hatte erwogen, dass bei unbegründetem Erstreckungsgesuch eine kurze Nachfrist anzusetzen sei, sofern das Gesuch nicht trölerisch erscheine. Eine Notfrist könne jedoch unterbleiben, wenn sie zum vornherein als sinnlos erscheine. Dies habe hier vorgelegen; für die kurzfristige Einreichung einer genügenden Klageantwort seien keine konkreten Anzeichen vorhanden gewesen.
Das BGer gibt der Beklagten nun Recht:
Indessen ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Abweisung des Erstreckungsgesuchs nicht mit einer kurzen Nachfrist verbunden wurde. Nach der vom Kassationsgericht selbst wiedergegebenen Rechtsprechung bildet die Ansetzung einer kurzen Nachfrist den Regelfall. Demgemäss bedarf es keiner konkreten Anzeichen dafür, dass eine kurze Nachfrist für die Klageantwort auch genutzt werde. Vielmehr darf nach dieser Rechtsprechung von der Ansetzung einer kurzen Nachfrist nur dann abgesehen werden, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie ohnehin nicht genutzt werden wird. Indem das Kassationsgericht ohne ersichtlichen Grund von seiner eigenen Rechtsprechung abweicht, verfällt es in Willkür. Die von der Beschwerdeführerin angeführte mehrwöchige Abwesenheit ihres Geschäftsführers schliesst die Wahrung einer kurzen Nachfrist durch die Beschwerdeführerin keineswegs aus.[…] Aber selbst bei Abwesenheit ist namentlich mit Blick auf die heute vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten die Annahme nicht nachvollziehbar, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätte sich angesichts des Ernstes der Lage bei Gewährung einer Notfrist von wenigen Tagen nicht entsprechend eingerichtet und zumindest zum Tatsächlichen eine Eingabe verfasst und als Klageantwort eingereicht. Entgegen der offenbar von der Beschwerdegegnerin vertretenen Meinung ist für die Ansetzung einer kurzen Nachfrist nach Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs nach der angeführten kantonalen Praxis gerade nicht erforderlich, dass ein eigentlicher Notfall dargetan ist, hätte doch diesfalls bereits das Fristerstreckungsgesuch bewilligt werden müssen.