Im vorliegenden Urteil äusserte sich das Bundesgericht zur Anwendung von Art. 132 ZPO und Art. 108 ZPO. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde (Bst. A):
Das BG Horgen hatte in einer gegen A.A. laufenden Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Urteil war in unbegründeter Form ergangen mit dem Hinweis, dass die Parteien innert zehn Tagen eine Begründung verlangen müssten, wenn sie eine Beschwerde erheben wollten. In der Folge verlangte B.A. — allerdings ohne eine Vollmacht beizulegen — für A.A. eine Begründung. Das Bezirksgericht trat auf diesen Antrag nicht ein und auferlegte B.A. die Spruchgebühr. Gegen diesen Entscheid gelangten A.A. und B.A. ans Obergericht und machten u.a. geltend, dass das Bezirksgericht zuerst eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO hätte ansetzen müssen.
Das Bundesgericht erwog, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern seien, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Das Obergericht habe jedoch willkürfrei annehmen dürfen, dass die Ansetzung einer Nachfrist voraussetzt, dass der Mangel auf ein Versehen und nicht auf ein bewusst unzulässiges Vorgehen zurückzuführen ist, obwohl das Gesetz nicht explizit zwischen beabsichtigten und unbeabsichtigten Unterlassungen unterscheide. Von der Nachfristansetzung ausgenommen seien somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.
Da im vorliegenden Fall feststand, dass A.A. und B.A. dem Gesuch um schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheids absichtlich keine Vollmacht beigelegt hatten, obwohl sie um deren Notwendigkeit wussten, und da die Beschwerdeführer sogar eingestanden hatten, dass der Formmangel freiwillig herbeigeführt worden war, um eine Nachfrist zu erwirken, wurde dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert (E. 2.2).
Die Beschwerdeführer wehrten sich ferner gegen die Kostenauflage an B.A. Hierzu erwog das Bundesgericht, dass unnötige Prozesskosten zu bezahlen habe, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). „Da [B.A.] als (behaupteter) Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 1 ZPO bewusst eine mit einem prozessualen Mangel behaftete Eingabe eingereicht hat, muss er sich jedenfalls ein vorwerfbares Verhalten zurechnen lassen; die unnötigen Kosten sind alsdann kausal auf sein ohne Beilage der notwendigen Vollmacht gestelltes Begründungsbegehren zurückzuführen.“. Es war daher nicht willkürlich, wenn das Obergericht die erstinstanzliche Kostenverlegung schützte (E. 3.2).