In einem Rechtsöffnungsverfahren setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 300. Der Beschwerdeführer hatte gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Nachfristverfügung am 20. Februar 2013 entgegengenommen, so dass die Nachfrist am 25. Februar 2013 ablief (BGer. 5D_101/2013 vom 26. Juli 2013, E. 2). Gemäss Auszug aus der Gerichtsbuchhaltung und dem Postfinance-Auszug wurde der Betrag einen Tag später, am 26. Februar 2013, auf dem Konto des Gerichts gutgeschrieben (Valutatag). Das Obergericht vertrat deshalb die Auffassung, der Kostenvorschuss sei verspätet geleistet worden.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf. Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (E. 3.1). Gemäss Bundesgericht ist deshalb nicht der Eingang des Zahlungsauftrages massgebend, sondern der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen (E. 3.2.1).
Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist keine Gutschrift auf dem Gerichtskonto, muss das Gericht in Zweifelsfällen den (nicht anwaltlich vertretenen, E. 3.2.3) Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen seines Vertreters) belastet worden ist (E. 3.2.2).