Die B. AG (Beschwerdegegnerin) klagte gegen die A. AG (Beschwerdeführerin) und verlangte, das Konkursamt Affoltern am Albis sei anzuweisen, die Forderung der A. AG über CHF 95’000 aus dem Kollokationsplan im Konkurs der E. AG in Liquidation zu weisen. Das Bezirksgericht Affoltern hiess die Klage gut, ohne eine mündliche Verhandlung zur Erstattung der Replik und Duplik durchzuführen.
Vor Obergericht Zürich beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Ein reformatorisches Rechtsbegehren stellte sie nicht. Da nur ein Rückweisungsantrag vorlag, trat das Obergericht nicht auf die Berufung ein (Urteil 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2).
Vor Bundesgericht war zunächst strittig, ob die Beschwerde ans Bundesgericht rechtzeitig der Post übergeben wurde. Die Beschwerdefrist lief am 27. Juni 2016 ab. Gemäss Frankatur wurde die Beschwerde jedoch erst am 28. Juni 2016 der Post übergeben (E. 1.2.2). Aufgrund der vorgebrachten Indizien liess sich das Bundesgericht davon überzeugen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte (E. 1.2.3 i.f.).
Gemäss Sachdarstellung der Beschwerdeführerin gab die Anwaltsassistentin die Sendung am 27. Juni 2016 vor 18.00 Uhr am Postschalter ab. Die Post habe den Brief entgegengenommen, dann aber wieder ins Postfach der Kanzlei gelegt mit der Mitteilung «Bitte Frankieren, danke». Im Quittungsbüchlein sei «ohne frankiert» vermerkt worden (E. 1.2.2).
Das Bundesgericht erwog, dass die Post gemäss ihren Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden auch ungenügend frankierte Sendungen entgegennimmt. Nach Auffassung des Bundesgerichts war deshalb der Mangel ungenügender oder fehlender Frankatur verbesserlich und die Beschwerde rechtzeitig der Post übergeben worden. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe am 28. Juni 2016 eine neu datierte Beschwerde eingereicht, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass am 27. Juni 2016 dieselbe Beschwerdeschrift der Post übergeben worden sei, hörte das Bundesgericht nicht (zum Ganzen E. 1.2.3).
Weiter entschied das Bundesgericht, das Obergericht Zürich habe zu Unrecht auf ein reformatorisches Rechtsbegehren bestanden. Die Frage, ob ein reformatorisches Begehren vorliege, stelle sich für die Rechtsmittelinstanz erst, wenn sie eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht ziehe und selber reformatorisch entscheiden wolle. Vor Bundesgericht war nicht strittig, dass das Bezirksgericht sowohl das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und deren Anspruch auf ein öffentliches Verfahren verletzt hatte. Die Gehörsrüge sei formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe deshalb ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung der Gehörsverletzung komme nur ausnahmsweise in Betracht. Das Obergericht habe sich aber nicht dazu geäussert, ob es die Gehörsverletzung geheilt hätte, wenn ein reformatorischer Antrag vorgelegen wäre. Das Bundesgericht wies deshalb die Angelegenheit zurück ans Obergericht (zum Ganzen E. 2.3).