Swissmedic: Unzulässige Anpreisung einer „homöopathischen Grippeimpfung“

Swissmedic weist im heute erschienen „Swissmedic Jour­nal 9/2011“ (S. 754 f.) darauf hin, dass das Anpreisen ein­er „homöopathis­chen Grippeimp­fung irreführend ist und Patien­ten mas­siv gefährden kann.

Bei der Abgabe von Arzneimit­teln sind gemäss Art. 26 HMG die anerkan­nten Regeln der medi­zinis­chen und phar­mazeutis­chen Wis­senschaften zu beacht­en. Und nach Art. 3 HMG obliegt der Umgang mit Arzneimit­teln der Sorgfalt­spflicht, so dass Gesund­heit von Men­sch und Tier nicht gefährdet werden.

Nach diesen Grund­sätzen dür­fen homöopathis­che Prä­parate von Medi­z­inal- und Fach­per­so­n­en nicht als „homöopathis­che Grippeimp­fun­gen“ ange­priesen und verkauft wer­den, da eine solche Wer­bung zu ein­er Täuschung der Kon­sumenten führen kann. Es beste­ht die Gefahr, dass ins­beson­dere Per­so­n­en aus Risiko­grup­pen, für die eine Grippeimp­fung medi­zinisch drin­gend anger­at­en ist, auf eine Behand­lung mit dem jew­eils aktuellen Impf­stoff verzicht­en, was deren Gesund­heit gefährden kann.

Nach Ansicht von Swissmedic haben homöopathis­che Prä­parate, welche zur Behand­lung bes­timmter Grippesymp­tome Ver­wen­dung find­en, nichts mit ein­er herkömm­lichen Imp­fung zu tun. Gemäss den Grund­la­gen der klas­sis­chen Homöopathie haben Homöopathi­ka in der Regel keine präven­tive Wirkung. Sie soll­ten im Prinzip also eigentlich erst dann einge­set­zt wer­den, wenn bes­timmte krankheits­be­zo­gene Symp­tome bere­its in Erschei­n­ung getreten sind.