Das BGer setzte sich im Entscheid insbesondere mit der Frage der Qualifikation einer von einem Einzelunternehmer gehaltenen Beteiligung als Privat- oder Geschäftsvermögen auseinander.
Gemäss dem im Entscheid nur unvollständig dargestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer hauptberuflich angestellter Ingenieur und Patentanwalt. Daneben war er auch in bescheidenem Umfang als selbständiger Patentanwalt tätig. Bis 2005 war er zudem mit 11% an einer A AG beteiligt. Im Jahr des Beteiligungsverkaufs erzielte die Einzelfirma aus Geschäften mit der Aktiengesellschaft rund 40% ihrer gesamten Bruttoeinnahmen. Der Verkauf der Beteiligung wurde als steuerbarer Veräusserungsgewinn auf Geschäftsvermögen qualifiziert.
Das BGer bestätigte seine ständige Praxis, wonach Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen steuerbar sind, wenn sie sich aus irgendeiner auf Erwerb (Verdienst) gerichteten, über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit ergeben, gleichgültig ob diese im Haupt- oder Nebenberuf, regelmässig wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt wird.
Beteiligungen stellen sog. alternative Vermögenswerte dar, die entweder Privat- oder Geschäftsvermögen sind. Im Gegensatz zu Liegenschaften (oder Teilen davon), ist eine gemischte (d.h. teils geschäftliche, teils private) Nutzung nicht möglich. Die Zuweisung erfolgt danach, welche tatsächliche Verwendung der zu beurteilenden Beteiligung konkret zukommt.
Gemäss BGer-Praxis sind Beteiligungen dann Geschäftsvermögen, wenn sie in enger Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehen. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Inhaber einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft verschafft, deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen. Eine Mehrheitsbeteiligung ist nicht zwingend notwendig.
Eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen einer (Einzel-)Unternehmung und der Aktiengesellschaft, an welcher der Unternehmer beteiligt ist, genügt für sich allein noch nicht für eine Zuordnung zum Geschäftsvermögen. Erforderlich ist zusätzlich der — in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und verwirklichte — Wille, die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern.
Entscheidend war vorliegend, dass die Geschäfte der Einzelfirma mit der A AG rund 40% der Bruttoeinnahmen der Einzelfirma ausmachten. Dass der Beschwerdeführer nur 11% des Aktienkapitals hielt, änderte daran nichts. Die Umstände legten die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die Aufträge der Aktiengesellschaft nur aufgrund seiner Beteiligung erhielt; er setzte demnach seine Beteiligung zielgerichtet ein, um die Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu steigern