Das BGer weist eine Beschwerde u.a. der Grünen, der CSP und der SP des Kantons Zug sowie der Juristinnen Schweiz ab, mit welcher der Beschluss des Kantonsrats Zug angefochten wurde, die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann nicht weiterzuführen. Der Kanton Zug ist weder verfassungs- noch völkerrechtlich verpflichtet, eine Gleichstellungskommission zu schaffen oder eine Fachstelle zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann einzusetzen.
Anfechtung der Untätigkeit des kantonalen Gesetzgebers
Auf den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses tritt das BGer nicht ein. Mit Bezug auf den zweiten Antrag, der den Kanton zur Schaffung einer entsprechenden Stelle verpflichten wollte, hielt das BGer in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst fest, dass das BGG zwar die Beschwerde wegen unrechtmässiger Verweigerung und Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich regle (BGG 94), aber keine Regelung für die Säumnis des (kantonalen) Gesetzgebers enthalte. Es gebe in den Materialien zum BGG jedoch keine Anhaltspunkte, dass es sich um ein qualifiziertes Schweigen handle. Dass sich das allgemeine Verbot der Rechtsverzögerung und ‑verweigerung nach BV 29 I nur auf die Rechtsanwendung bezieht, steht einem Eintreten nicht a priori entgegen, weil sich aus speziellen Verfassungsnormen ein Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Rechtssetzungsverfahren ergeben kann. Ein allfälliger Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln lässt sich daher nicht generell aus BV 29 ableiten, aber u.U. konkret aus dem Gesetzgebungsauftrag selbst. Dabei handelt es sich aber um eine materiell-rechtliche Frage. Für das Eintreten auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt das BGer daher einen vertretbar begründeten potenziellen Anspruch genügen. Ob dessen Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Immerhin muss der Anspruch substantiiert werden; es ist darzulegen, dass Bundes- oder Völkerrecht ausdrücklich oder ausgelegt “(potenziell) ein[en] klare[n] und bestimmte[n] Auftrag an den kantonalen Gesetzgeber” enthält. Diese Vorgabe war im vorliegenden Fall eingehalten.
Umsetzung von BV 8 III auch ohne Schaffung spezieller Stellen möglich