WEKO: Keine Sanktionsbefreiung für Glasfaser-Kooperationen in Genf und Freiburg

Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) gibt mit Medi­en­mit­teilung vom 17. Feb­ru­ar 2012 bekan­nt, dass die Verträge zu den Glas­fas­er-Koop­er­a­tio­nen in den Städten Genf sowie im Kan­ton Freiburg harte Kartellabre­den bein­hal­ten und deshalb nicht im voraus sank­tions­be­fre­it wer­den kön­nen. Konkret enthal­ten die Verträge zu bei­den Koop­er­a­tio­nen nach den Fest­stel­lun­gen des Sekre­tari­ates der WEKO (Sekre­tari­at) Klauseln, welche Abre­den über Preise und Men­gen beinhalten.
Im Kan­ton Freiburg haben sich Swiss­com und das Stro­munternehmen Groupe E für eine Koop­er­a­tion in der Form eines Gemein­schaft­sun­ternehmens entsch­ieden, welch­es der WEKO ursprünglich als Zusam­men­schluss gemeldet wor­den war. Nach den dama­li­gen Fest­stel­lun­gen der WEKO war die Zusam­men­schlusskon­trolle aber nicht anwend­bar, da im Rah­men des Gemein­schaft­sun­ternehmens keine von den bei­den Mut­ter­häusern unab­hängige Geschäft­stätigkeit vorge­se­hen war. Aus diesem Grund hat­te die WEKO anstelle der Prü­fung des Zusam­men­schlussvorhabens eine Vor­abklärung eröffnet und eine Prü­fung nach densel­ben Bes­tim­mungen in Aus­sicht gestellt, wie für die anderen Koop­er­a­tio­nen auch (vgl. die Medi­en­mit­teilung der WEKO vom 29. April 2011). Die vom Sekre­tari­at nun bean­stande­ten Klauseln sahen unter anderem für Vor­leis­tung­spro­duk­te eine für rund 40 Jahre fixe Verkauf­spreise und Min­destab­nah­memen­gen vor.
In der Stadt Genf haben Swiss­com und SIG den Koop­er­a­tionsver­trag der WEKO gemeldet und die kri­tis­chen Ver­tragsklauseln vor­ab prüfen lassen, um so eine Sank­tions­be­freiung für die gesamte Ver­tragslaufzeit von rund 40 Jahren zu erlan­gen. Der gemeldete Ver­trag sah unter anderem Aus­gle­ich­szahlun­gen vor, welche den Anreiz der Part­ner, die volle Kapaz­ität der Net­z­in­fra­struk­tur zu nutzen, schwächen kön­nten. Nach Angaben des Sekre­tari­ates haben die Koop­er­a­tionspart­ner “trotz inten­siv­er Gespräche” keine Möglichkeit gese­hen, alle vom Sekre­tari­at als wet­tbe­werb­srechtlich beden­klich eingestuften Klauseln abzuän­dern. Es sei allerd­ings zu begrüssen, dass einge­denk des Schluss­bericht­es des Sekre­tari­ates vom 5. Sep­tem­ber 2011 zu anderen Glas­fas­er-Koop­er­a­tio­nen auf eine Klausel verzichtet wor­den sei, welche zu einem Min­dest­preis hätte führen können.
Im Sep­tem­ber 2011 hat­te das Sekre­tari­at bere­its in den Verträ­gen zu den Glas­fas­er-Koop­er­a­tio­nen zwis­chen Swiss­com und den Elek­triz­itätswerken der Städte Basel, Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich harte Kartellabre­den fest­gestellt und den Parteien eine Sank­tions­be­freiung ver­sagt (vgl. unseren Beitrag). Wie die WEKO in ihrer Medi­en­mit­teilung vom 17. Feb­ru­ar 2012 nun eben­falls ver­laut­en lässt, sind die Verträge in Basel, Bern, Luzern und Zürich im Anschluss an die dama­li­gen Fest­stel­lun­gen des Sekre­tari­ates angepasst worden.
Abschliessend betonte die WEKO in ihrer Medi­en­mit­teilung, dass die Glas­fas­er-Koop­er­a­tio­nen mit Abschluss des Ver­fahrens durch das Sekre­tari­at nicht ver­boten seien und der Bau der Glas­fas­er-Net­ze nicht behin­dert werde. Das Sekre­tari­at sorge vielmehr dafür, dass der Wet­tbe­werb spie­len könne und dies die Rah­menbe­din­gung für die Nutzung der Net­zw­erke der näch­sten Gen­er­a­tion bilde. Sollte es beim Betrieb der Net­ze zu Wet­tbe­werb­sver­stössen kom­men, werde die WEKO eingreifen.
Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung vom 17. Feb­ru­ar 2012 (PDF).