Die Wettbewerbskommission (WEKO) gibt mit Medienmitteilung vom 17. Februar 2012 bekannt, dass die Verträge zu den Glasfaser-Kooperationen in den Städten Genf sowie im Kanton Freiburg harte Kartellabreden beinhalten und deshalb nicht im voraus sanktionsbefreit werden können. Konkret enthalten die Verträge zu beiden Kooperationen nach den Feststellungen des Sekretariates der WEKO (Sekretariat) Klauseln, welche Abreden über Preise und Mengen beinhalten.
Im Kanton Freiburg haben sich Swisscom und das Stromunternehmen Groupe E für eine Kooperation in der Form eines Gemeinschaftsunternehmens entschieden, welches der WEKO ursprünglich als Zusammenschluss gemeldet worden war. Nach den damaligen Feststellungen der WEKO war die Zusammenschlusskontrolle aber nicht anwendbar, da im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens keine von den beiden Mutterhäusern unabhängige Geschäftstätigkeit vorgesehen war. Aus diesem Grund hatte die WEKO anstelle der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens eine Vorabklärung eröffnet und eine Prüfung nach denselben Bestimmungen in Aussicht gestellt, wie für die anderen Kooperationen auch (vgl. die Medienmitteilung der WEKO vom 29. April 2011). Die vom Sekretariat nun beanstandeten Klauseln sahen unter anderem für Vorleistungsprodukte eine für rund 40 Jahre fixe Verkaufspreise und Mindestabnahmemengen vor.
In der Stadt Genf haben Swisscom und SIG den Kooperationsvertrag der WEKO gemeldet und die kritischen Vertragsklauseln vorab prüfen lassen, um so eine Sanktionsbefreiung für die gesamte Vertragslaufzeit von rund 40 Jahren zu erlangen. Der gemeldete Vertrag sah unter anderem Ausgleichszahlungen vor, welche den Anreiz der Partner, die volle Kapazität der Netzinfrastruktur zu nutzen, schwächen könnten. Nach Angaben des Sekretariates haben die Kooperationspartner “trotz intensiver Gespräche” keine Möglichkeit gesehen, alle vom Sekretariat als wettbewerbsrechtlich bedenklich eingestuften Klauseln abzuändern. Es sei allerdings zu begrüssen, dass eingedenk des Schlussberichtes des Sekretariates vom 5. September 2011 zu anderen Glasfaser-Kooperationen auf eine Klausel verzichtet worden sei, welche zu einem Mindestpreis hätte führen können.
Im September 2011 hatte das Sekretariat bereits in den Verträgen zu den Glasfaser-Kooperationen zwischen Swisscom und den Elektrizitätswerken der Städte Basel, Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich harte Kartellabreden festgestellt und den Parteien eine Sanktionsbefreiung versagt (vgl. unseren Beitrag). Wie die WEKO in ihrer Medienmitteilung vom 17. Februar 2012 nun ebenfalls verlauten lässt, sind die Verträge in Basel, Bern, Luzern und Zürich im Anschluss an die damaligen Feststellungen des Sekretariates angepasst worden.
Abschliessend betonte die WEKO in ihrer Medienmitteilung, dass die Glasfaser-Kooperationen mit Abschluss des Verfahrens durch das Sekretariat nicht verboten seien und der Bau der Glasfaser-Netze nicht behindert werde. Das Sekretariat sorge vielmehr dafür, dass der Wettbewerb spielen könne und dies die Rahmenbedingung für die Nutzung der Netzwerke der nächsten Generation bilde. Sollte es beim Betrieb der Netze zu Wettbewerbsverstössen kommen, werde die WEKO eingreifen.
Weitere Informationen: Medienmitteilung vom 17. Februar 2012 (PDF).